Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen 1 O 418/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.4.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Kaskoversicherung Schadensersatzansprüche aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht nach einem Brandschaden vom 14.4.2003 an einem Sattelauflieger gegen die Beklagten geltend.

Die Klägerin ist die Kaskoversicherung der Fa. T GmbH.

Die Fa. T GmbH hatte ausweislich der vorgelegten Vertragsunterlagen in dem hier maßgebenden Zeitraum u.a. auch den betreffenden Sattelauflieger - Hersteller L, Fahrzeug-Nummer XXXX, Kennzeichen XXXX, der über einen Aufbau mit Tiefkühlkoffer mit Thermoking SMX 2 - Kühlgerät verfügt, bei der Klägerin kaskoversichert. Eigentümerin und Halterin des Sattelaufliegers war die Fa. U GmbH, eine Tochterfirma der Fa. T GmbH.

Die Fa. T GmbH hatte den Sattelauflieger zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt, dem 14.4.2003, an die Einzelfirma des Beklagten zu 1) vermietet.

Die Beklagte zu 2) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).

Am 14.4.2003 war ein Fahrer des Beklagten zu 1), der Zeuge K, mit einer Zugmaschine unterwegs, die der Beklagte zu 1) etwa 1/2 Jahr zuvor geleast hatte und die auf ihn zugelassen war. Auf die Zugmaschine war der genannte Sattelauflieger nebst Aufbau aufgesattelt.

Gegen 4.55 Uhr bemerkte der Zeuge K eine Qualmentwicklung und stellte schließlich fest, dass aus dem Motor der Zugmaschine bis zur Höhe des Daches des Lkw Flammen schlugen. Durch den Brand wurde auch der Sattelauflieger nebst Aufbau beschädigt.

Ausweislich eines eingeholten DEKRA-Gutachtens vom 28.5.2003 (Bl. 7 ff. d.A.), auf das wegen der Einzelheiten der Beschädigungen verwiesen wird, lag ein wirtschaftlicher Totalschaden des Sattelaufliegers vor. Der ermittelte Wiederbeschaffungswert betrug 26.800 EUR netto, der anzurechnende Restwert 2.000 EUR netto.

Der Sachverständige stellte hierfür unter dem 30.5.2003 Kosten i.H.v. 1.114,95 EUR netto in Rechnung.

Mit Schreiben vom 10.6.2003 teilte die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin, der Fa. T GmbH, die Regulierung des Schadens i.H.v. 25.764,95 EUR, nämlich Wiederbeschaffungswert i.H.v. 26.800 EUR abzgl. Restwert i.H.v. 2.000 EUR, abzgl. Selbstbehalt i.H.v. 150 EUR, zzgl. Sachverständigenkosten i.H.v. 1.114,95 EUR, mit und kündigte Überweisung auf das Konto der Fa. U GmbH an. Ausweislich eines Kontoauszugs der Fa. U GmbH wurde die Überweisung auch ausgeführt.

Mit Schreiben vom 30.6.2003 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Zahlung des Gesamtschadensbetrages i.H.v. 25.914,95 EUR bis zum 14.7.2003 auf.

Unter dem 25.7.2003 lehnte die Beklagte zu 2) eine Zahlung unter Hinweis auf § 11 Nr. 3 AKB ab.

Die Klägerin hat mit der Klage Schadensersatz i.H.v. 25.914,95 EUR, nämlich den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert plus Sachverständigenkosten, aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht geltend gemacht.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) ergebe sich aus dem zwischen ihm und der Fa. T GmbH bestehenden Mietverhältnis i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.

Die Schadensursache rühre allein aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) her. Denn der Brand sei von der Zugmaschine des Beklagten zu 1) ausgegangen und sodann auf den Sattelauflieger übergesprungen. Hierzu hat sie zum einen auf das DEKRA-Gutachten vom 28.5.2003 und zum anderen auf ein Schreiben des Sachverständigen C der DEKRA vom 17.10.2003 Bezug genommen. Da die Schadensursache demgemäß aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) herrühre, sei der Schluss von der Schädigung auf die Pflichtverletzung und die Kausalität gerechtfertigt.

Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich aus § 3 Nr. 1 PflVG.

Ein Haftungsausschluss gem. § 11 Nr. 3 AKB bestehe insoweit nicht. Danach seien nämlich nur Ansprüche wegen Beschädigung eines Fahrzeugs, auf das sich die Haftpflichtversicherung bezieht, nicht von der Haftpflichtversicherung zu begleichen. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges habe sich hier aber nicht auf den Auflieger bezogen. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Schäden durch den Auflieger verursacht worden seien, was sich aus § 10a AKB ergebe. Hier sei der Schaden jedoch nicht durch den Auflieger, sondern durch die Zugmaschine verursacht worden.

Da die Klägerin, bei der der Sattelauflieger kaskoversichert gewesen sei, den Schaden reguliert habe, sei sie insoweit gem. § 67 VVG anspruchsberechtigt. In Höhe des nicht regulierten Selbstbehaltes i.H.v. 150 EUR sei sie zur klageweise Geltendmachung ermächtigt.

Die Beklagten h...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge