Leitsatz (amtlich)

1. Die Umlegung gem. § 45 BauGB ist ein Instrument zur Umsetzung der Bauleitplanung. Sie dient nicht dazu, diese zu ersetzen.

2. Die Umlegung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB gem. § 45 S. 2 Nr. 2 BauGB ist im Regelfall nur in einfach gelagerten Fällen statthaft, in denen die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans unnötiger Aufwand wäre. Die Norm gestattet die Umlegung nur für solche Grundstücksflächen, auf denen eine wirtschaftlich zweckmäßige oder bauordnungsrechtlich zulässige Bebauung wegen der vorhandenen Grundstücksstruktur nicht möglich ist und die Maßstäbe für die Umlegung aus einer baulich klaren Strukturierung im Sinne eines Planersatzes ermittelt werden können.

3. Für die Frage, ob eine baulich klare Strukturierung vorliegt, ist nicht nur auf die Bebauung abzustellen, die städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint. Nur singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, sind regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -, juris, Rn. 9).

 

Normenkette

BauGB §§ 34, 45

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 65 O 2/17 (Baul))

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Kammer für Baulandsachen - abgeändert.

Der Umlegungsbeschluss des Antragsgegners vom 30.11.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens haben der Antragsgegner und die Beteiligte zu 23. zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollsteckbar. Dem Antragsgegner und der Beteiligten zu 23. wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Antragstellers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Umlegungsbeschlusses des Antragsgegners. Der Rat der Stadt A (Beteiligte zu 23.) ordnete mit Beschluss vom 10.05.2016 die Umlegung betreffend das Umlegungsgebiet Nr. U1 in B an. Nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen eines Anhörungstermins am 06.10.2016 verabschiedete der Antragsgegner am 30.11.2016 den verfahrensgegenständlichen Umlegungsbeschluss. Hiernach soll der noch nicht bebaute, östliche Teil des Innenbereichs des von der C-Straße im Norden, dem D-Weg im Westen, der E-Straße im Süden und der G-Straße im Osten gebildeten Gevierts als Bauland erschlossen werden.

Entlang der vorgenannten Straßen weist das Geviert eine geschlossene Straßenrandbebauung auf. Das Geviert ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass mitten durch die vom Umlegungsgebiet nicht erfasste westliche Hälfte des Gevierts der H-Weg verläuft, welcher vom D-Weg abzweigt und als Sackgasse ohne Wendemöglichkeit im Umlegungsgebiet zwischen den bebauten Flurstücken F1 und F2 auf dem Wegeflurstück F3 endet. Entlang des H-Wegs und der von diesem abzweigenden Stichwege befindet sich eine Vielzahl von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken unterschiedlicher Größe. Für das vorgenannte Geviert existiert kein Bebauungsplan.

Das gesamte Umlegungsgebiet ist ca. 8.200 qm groß und umfasst knapp die Hälfte der Geviertfläche, wobei das Umlegungsgebiet insbesondere durch eine ca. 5.200 qm große Freifläche charakterisiert ist, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist und als Gartenland genutzt wird. Das Umlegungsgebiet erfasst zudem einen Teil der Randbebauung an der E-Straße. Zum Umlegungsgebiet gehört auch das Hausgrundstück E-Straße 29 (Flurstück F4/36), dessen Eigentümer der Antragsteller ist.

Mit dem am 17.01.2017 bei dem Antragsgegner eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen den am 14.12.2016 im Amtsblatt der Stadt A bekannt gemachten Umlegungsbeschluss.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich gerügt, dass der Umlegungsbeschluss rechtswidrig sei, weil der Umlegung die Privatnützigkeit fehle, die Abgrenzung des Umlegungsgebiets fehlerhaft sei, die ökologische Bedeutung und der Erholungswert der vorhandenen Gartengrundstücke durch den Antragsgegner nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus werde bei den durch die Umlegung neu entstehenden Grundstücken die zulässige Höchstgrenze für die Grundflächenzahl überschritten und es drohten bodenrechtliche Spannungen.

Das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - hat mit dem angefochtenen Urteil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, die beabsichtigte Umlegung sei gemäß § 45 S. 2 Nr. 2 BauGB für den umgrenzten Bereich zulässig, weil es sich bei diesem Ortsteil um einen solchen im Sinne des § 34 BauGB handele, für den sich aus der Ei...

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