Leitsatz (amtlich)

Verlangt der Eigentümer die Verlegung einer langjährig genutzten Notwegzufahrt, hat er analog § 1023 Abs. 1 S. 1 auch die entsprechenden Kosten zu tragen.

 

Normenkette

BGB § 917 Abs. 1, § 1023 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 280/12)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Überfahrten mit Fahrzeugen jedweder Art des Eigentümers sowie der Bewohwner und Besucher des in Q-X gelegenen Hausgrundstückes X-Straße ... a (G3, Flur 4, Flurstück X - eingetragen im Grundbuch von X Blatt ...) - über das Grundstück der Beklagten X-Straße ... (G3, Flur 4, Flurstück X - eingetragen im Grundbuch von X Blatt ...) - entlang der an der westlichen Grenze des Flurstücks ... gelegenen Rampe, von der öffentlichen Straße "X-Straße" in nördlicher Richtung bis zum Flurstück X und zurück zu dulden gegen Zahlung einer jährlichen Notwegrente i.H.v. 100 EUR, die im Voraus bis zum 5.1. eines jeden Jahres zu entrichten ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Viertel dem Kläger auferlegt und zu drei Vierteln den Beklagten; die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert i.H.v. 10.000 EUR.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X-Straße Nr. ...a in Q-X (G3, Flur 4, Flurstück X - vormals ...), eingetragen im Grundbuch von X Blatt ... Die Beklagten sind die Eigentümer des von der Straße X-Straße gesehen davor gelegenen Grundstücks X-Straße ... (G3, Flur 4, Flurstück X), eingetragen im Grundbuch von X, Blatt ... (vgl. zu den Örtlichkeiten den Lageplan Blatt 134 d.A./Anlage zum Votum).

Die Rechtsvorgänger der Parteien - die Eheleute y - teilten die zuvor ein Grundstück bildenden Flurstücke und veräußerten dann mit notariellem Vertrag vom 23.7.1971 des Notars B in Q (UR-Nr. 319/1971) den von der Straße X-Straße aus gesehen hinteren Grundstücksteil an die Eltern des Klägers, die Eheleute C. Durch notarielle Urkunde vom 23.12.1971 (UR-Nr. 994/1971 - Notar B) wurde die Auflassung des Flurstücks ... erklärt (vgl. Bl. 7 f.). In der Auflassungsurkunde wurde unter § 6 die Eintragung im Baulastenbuch der Stadt Q vereinbart, wonach die Parzelle ... Zugang und Zufahrt ab X-Straße erhält über das Flurstück X, und zwar an der westlichen Grenze entlang. Im Baulastenverzeichnis wurde eine entsprechende Baulast zur Sicherung eines 3 m breiten fremden Zugangs über das Flurstück X für das Flurstück X gemäß dem Lageplan des Architekten T vom 27.3.1972 eingetragen (vgl. Bl. 27/9 d.A.).

In der Folgezeit wurde entlang der westlichen Grundstücksgrenze - im Einvernehmen der Eheleute y mit den Eheleuten C - ein (von den Parteien als Rampe bezeichneter) Geländestreifen erhöht und mit einer Stützmauer versehen. Die Zufahrt zum Hausgrundstück des Klägers erfolgte sodann über die daneben befindliche gepflasterte Fläche des Grundstücks der Beklagten.

Im Jahre 1995 erwarben die Beklagten das Grundstück X ...

Der Kläger hat behauptet, die im Lageplan des Architekten T grün schraffierte Fläche entspreche der vereinbarten Baulast (vgl. Bl. 9 d.A.). Es sei zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien im Dezember 1971 eine privatrechtliche Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Eigentümer des hinten gelegenen Flurstücks (Flurstück X), um dieses zu erreichen, das vorn anliegende Grundstück (Flurstück X) begehen und befahren dürfe. Wie die Ausgestaltung "Zugang und Zufahrt" dabei habe aussehen sollen, sei der vom 7.4.1972 datierenden Verpflichtungserklärung der Eheleute y entnehmen, die Bezug nehme auf den Lageplan des Architekten T (vgl. Bl. 133 f.). Danach erfasse diese Verpflichtungserklärung bei vernünftiger Auslegung auch die Anfahrt bzw. Zufahrt eines Kraftfahrzeuges zu der Garage des hinten gelegenen Hauses X-Straße ...a. Mithin habe die vor der nördlichen Grenze des Flurstücks ... nach Osten verschwenkende Zufahrt zur Garage dort eine Breite von 6,80 m - statt lediglich 3 m - haben sollen. Die so über Jahre erfolgte Nutzung der gepflasterten Hoffläche sei von den Rechtsvorgängern der Beklagten geduldet worden. Die Beklagten hätten sich dieser Duldungsübung angeschlossen und weiter gehend dadurch dokumentiert, dass die bis dahin vorhandene asphaltierte Fläche gegen die nunmehr vorhandene Pflasterfläche ausgetauscht und die Rampe bzw. das Hochbeet höhergelegt und bepflanzt worden sei.

Der Kläger hat weiter behauptet, ihm werde jeder Kaufinteressent abspenstig gemacht, weil die Beklagten regelmäßig darauf hingewiesen hätten, dass die Käufer im Falle des Erwerbs nicht über das Grundstück der Beklagten und insbesondere nicht über die westlich des Hauses gelegene Pflasterfläche fahren dürften.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Überfahrten des Klägers sowie der Bewohner des in Q- X gelegenen Hausgrundstücks X-Straße ...a über das Grundstück der Beklagten G3, Flur 4, Flurstück X, eingetragen im Grundbuch von ...

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