Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Geschäftswert bei Anfechtung eines Abrechnungs- und Wirtschaftsplanes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag betr. die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan ist, wenn er die gesamte Beschlußfassung und nicht etwa nur einzelne Rechnungsposten betrifft, gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG mit einem Bruchteil (regelmäßig 20 bis 25 %) der umgelegten Kosten zu bemessen.

2. Bei großen Wohnungseigentumsanlagen kann die Begrenzung des Geschäftswertes gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG bei dem Fünffachen des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers angenommen werden.

3. Diese Begrenzung greift auch dann ein, wenn das Gericht mit der Hauptsacheentscheidung dem Antragsteller einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zugesprochen hat.

 

Normenkette

WEG § 48 Abs. 3 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Zwischenurteil vom 03.02.2000; Aktenzeichen 2 T 1/00)

AG Dorsten (Zwischenurteil vom 21.12.1999; Aktenzeichen 21 UR II 6/98 WEG)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 21.12.1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Für die Anfechtungsanträge der Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.03.1998 werden folgende Gegenstandswerte festgesetzt:

TOP 2

Feuerwehrzufahrt/Baulast

150.000,00 DM

TOP 3

Genehmigung der Jahresabrechnung 1997

20.000,00 DM

TOP 4

Ausgleich der Unterdeckung (Sonderumlage)

1.000,00 DM

TOP 5

Entlastung des Verwalters

5.000,00 DM

Entlastung des Verwaltungsbeirats

2.500,00 DM

TOP 6

Genehmigung des Wirtschaftsplans

20.000,00 DM

insgesamt

198.500,00 DM

Die weitergehende Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) bleibt zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlicher Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Miteigentümerin der aus insgesamt 165 Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten bestehenden Anlage. Ihr Miteigentumsanteil von 65,97/10.000 stel ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 des Aufteilungsplans mit einer Wohnfläche von 79,29 m². In der Eigentümerversammlung vom 09.03.1998, die die Verwalterin in Harsewinkel durchgeführt hat, wurden mehrheitliche Beschlüsse gefaßt

zu TOP 2

betreffend die Schaffung einer neuen Feuerwehrzufahrt mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von 150.000,00 – 180.000,00 DM sowie die Zustimmung zu einer Baulast für ein Nachbargrundstück

zu TOP 3

über die Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 (die von der Verwalterin abgerechneten Gesamtkosten betragen 636.975,89 DM).

zu TOP 4

betreffend den Ausgleich einer durch Reparaturaufwendungen entstandenen Unterdeckung bei der Instandhaltungsrücklage im Betrag von 29.242,22 DM

zu TOP 5

betreffend die Entlastung der Verwalterin und des Verwaltungsbeirates

zu TOP 6

betreffend die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1998 mit einem voraussichtlichen Kostenbetrag von 556.267,13 DM

Die Beteiligte zu 1) hat – anwaltlich vertreten durch die Beteiligten zu 2) – mit Schriftsatz vom 30.03.1998 sämtliche Beschlüsse dieser Eigentümerversammlung angefochten und zur Begründung sowohl formelle Mängel (Versammlungsort in Harsewinkel, fehlende Beschlußfähigkeit, teilweise fehlende Ankündigung eines Beschlußgegenstandes) sowie materielle Mängel der Beschlußfassung (fehlende Ordnungsgemäßheit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans, Unrichtigkeit des angewandten Kostenverteilungsschlüssels) geltend gemacht. Die Beteiligten zu 3) sind, vertreten durch die Verwalterin, den Beschlußanfechtungsanträgen entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 01.04.1999 die genannten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.03.1998 für ungültig erklärt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 3) auferlegt sowie den Geschäftswert des Verfahrens auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Die Beteiligten zu 2) haben mit Schriftsatz vom 22.06.1999 im eigenen Namen gegen die Wertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts vom 01.04.1999 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Geschäftswert für die Beschlußanfechtungsanträge anderweitig wie folgt festzusetzen:

TOP 2

Feuerwehrzufahrt/Baulast

150.000,00 DM

TOP 3

Genehmigung der Jahresabrechnung – 25 % von 636.975,89 DM

159.243,07 DM

TOP 4

Ausgleich der Unterdeckung

29.242,22 DM

TOP 5

Entlastung der Verwalterin

5.000,00 DM

Entlastung des Verwaltungsbeirates

5.000,00 DM

TOP 6

Genehmigung des Wirtschaftsplans -25 % der Gesamtkosten von 556.267,13 DM

139.066,78 DM

insgesamt

487.522,97 DM

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten zu 3) durch Beschluß vom 21.12.1999 der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz anderweitig wie folgt festgesetzt:

Feuerwehrzufahrt/Baulast

150.000,00 DM

Genehmigung der Jahresabrechnung 1997

10.000,00 DM

Entlastung des Verw...

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