Verfahrensgang

AG Unna (Entscheidung vom 27.11.2008; Aktenzeichen 6 Lw 25/02)

 

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 24.12.2008 wird der Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 27. November 2008 dahingehend berichtigt, dass auf

Seite 9 im dritten Absatz das Wort "unbestritten" gestrichen wird und es heißen muss:

"Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Gründungen und Beteiligungen der verschiedenen Gesellschaften mit dem Zweck der Verpachtung der Flächen für den Golfplatz und der Vermietung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude lediglich aus steuerrechtlichen Gründen erfolgt seien."

Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 24.12.2008 auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses vom 27. 11.2008 ist in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO zulässig (s. dazu Barnstedt/Steffen LwVG 7. Aufl. 3 21 Rdnr. 205). In der Sache hat er nur zum Teil, so wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.

1.

Auf Blatt 9 des Beschlusses ist im 3. Absatz das Wort "unbestritten" zu streichen. Der Antrag der Antragstellerin ist insoweit begründet. Sie hat im Schriftsatz vom 14.6.2004 vorgetragen (s. Bl. 443 d.A.), dass der Antragsgegner die Konstruktion der von ihm gegründeten wechselseitig verflochtenen Gesellschaften bewußt gewählt habe. Dabei sei es ihm nicht nur um die steuerlichen Vorteile gegangen, sondern auch darum, seine Schwester um Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO zu bringen.

2.

Auf Blatt 21 des Beschlusses heißt es:

"Nach dem Pachtvertrag vom 8.3.1996 sind an die Betreibergesellschaft in den Bauabschnitten I und II landwirtschaftliche Flächen in einer Größe von insgesamt

ca. 62 ha zur Nutzung als Golfplatz zur Verfügung gestellt worden. Weitere ca. 19 ha sind als Bauabschnitt III bezeichnet worden und nicht Gegenstand des Vertrages, insoweit bestehen lediglich Absichtserklärungen. Der Bauabschnitt III ist noch nicht begonnen worden, ob es dazu überhaupt noch kommen wird, ist offen und mittlerweile eher fraglich."

Die Antragstellerin beantragt,

den Satz "Weitere 19 ha sind als Bauabschnitt III bezeichnet worden und nicht Gegenstand des Vertrages, insoweit bestehen lediglich Absichtserklärungen" zu streichen und wie folgt zu ersetzen:

"Weitere ca. 19 ha sind als Bauabschnitt III durch Pachtvertrag vom 20.12.1995 (Anlage 21) fest einbezogen. In dem Durchführungs- und Erschließungsvertrag mit der Stadt I vom 27.11.1996 (Anlage ASt 5) ist der Bau dieses Bauabschnitts III Vertragsvoraussetzung."

Der Berichtigungsantrag ist nicht begründet. Die beanstandete Passage betrifft nur den zwischen der W GmbH & Co GbR und der E GmbH & Co KG Still abgeschlossenen Pachtvertrag vom 8.6.1996 und die dortige Regelung, nicht aber weitere in diesem Zusammenhang zwischen den verschiedenen Beteiligten und Gesellschaften über die Verpachtung von Ackerflächen für den Betrieb des Golfplatzes und die Vermietung von Wohn-und Wirtschaftsgebäuden abgeschlossene Verträge. Die Entwicklung der Verträge ist im Beschluss vom 27.11.2008 auf Blatt 6 und 7 im Einzelnen dargestellt.

3.

Auf Blatt 29,30 des Beschlusses heißt es:

"Im Jahr 2002 ist zu dem von dem Antragsgegner angegebenen Betrag in Höhe von 64.108,00 € ein weiterer von 7.670,00 € hinzuzurechnen. Dabei handelt es sich um eine Verrechnung von Pachtaußenständen mit Erschließungskosten für einen Wasseranschluß. Diese Kosten sind zunächst bei dem Golfclub bzw. der Pächterin angefallen und im Januar 2003 gezahlt worden. Sie sind im Ergebnis aber von dem Grundstückseigentümer zu tragen und daher mit der noch offenen Pacht aus dem Jahr 2002 verrechnet worden. In den Jahren 2003 und 2004 sind

die tatsächlichen Zahlbeträge um die Zahlungen für die laufenden Kläranlagenkosten entsprechend der Vorbemerkung des Antragsgegners nach Trennblatt 1 im Ordner IV zu bereinigen."

Die Antragstellerin beantragt,

nach dieser Passage den Satz einzufügen:

"Dem Antragsgegner standen gegenüber der Pächterin weitere 17.900,00 € zu, auf die er verzichtet hat."

Der Antrag ist nicht begründet und zurückzuweisen. In dem beanstandeten Abschnitt ging es um die Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte aus der Verpachtung der Flächen für den Golfplatz. Aus der zitierten Anlage ergibt sich zwar eine Erklärung des Antragsgegners, dass im Jahr 2002 auf 17.900,00 € Pacht verzichtet worden sei. Das ist aber so hingenommen worden und war zu keiner Zeit Gegenstand des Verfahrens. Für eine Tatbestandsberichtigung besteht keine Veranlassung.

4.

Auf Blatt 67, 68 des Beschlusses heißt es:

"Es kann auch nicht - entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin - davon ausgegangen werden, dass wesentliche Grundlagen für die Bewertung der Aufwendungen des Antragsgegners fehlen, weil dem Sachverständigen die Bauantragsunterlagen und Baugenehmigungen nicht vorgelegen haben, so dass nicht habe festgestellt werden können, welche Altbausubstanz vorhanden gewesen sei und welcher Erneuerungsbedarf bestanden habe. Dazu hat der Sachv...

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