Normenkette
UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen 327 O 494/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 21.03.2013, Az. 327 O 494/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, auf ihrer Webseite im Internet die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen, daneben begehrt sie die Zahlung von Abmahnkosten.
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der ... Hotels and Hostels Holding AG, welche zusammen mit weiteren Betreibergesellschaften im Inland sowie im europäischen Ausland u.a. Hotels und Hostels betreibt. In Hamburg betreibt die Klägerin in der Nähe des Hauptbahnhofs in der ... zugleich ein Hotel und ein Hostel. Die klägerischen Übernachtungsangebote richten sich an Reisende, die eine einfache, standardisierte Leistung zu einem günstigen Preis wünschen. Zu den Gästen der Klägerin zählen häufig jüngere Reisende und Schülergruppen. Die Einrichtung in den Häusern der Klägerin ist weitgehend vereinheitlicht. Die Klägerin unterhält die Webseite "... com", unter welcher Reservierungen online vorgenommen werden können und Informationen zu den angebotenen Hotels- und Hostels abrufbar sind.
Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, betreibt unter der Webseite "... de" ein Urlaubsbewertungsportal und ein Online-Reisebüro. Im Rahmen des Bewertungsportals bietet die Beklagte den Nutzern die Möglichkeit, Hotels zu bewerten, unabhängig davon, ob eine Reisebuchung vorgenommen wird. Eine solche Bewertung für ein Hotel beinhaltet die veröffentlichten Erfahrungsberichte von Reisenden sowie einen Punktesstand. Letzterer basiert auf von den Reisenden vergebenen Punkten für einzelne Leistungsbereiche nach "umgekehrten Schulnoten" (Punktesystem: eine bis sechs Sonnen), aus welchen dann eine Durchschnittsnote errechnet wird. Zudem wird für jedes Hotel eine "Weiterempfehlungsrate" in einem Prozentsatz angegeben.
Eine Hotelbewertung ist jedermann mit gültiger E-Mail Adresse möglich. Die Beklagte verlangt daneben von jedem Nutzer, der eine Bewertung abgeben möchte, die Angabe des Vornamens, des Heimatlandes, der Altersgruppe sowie des Wohnorts. Ausweislich der Nutzungsbedingungen der Beklagten verpflichtet sich der Nutzer u.a., weder vorsätzlich oder fahrlässig unwahre oder beleidigende und diffamierende Inhalte einzustellen (Nutzungsbedingungen Anlage B 3).
Die Klägerin wendet sich in diesem Rechtsstreit gegen den von der Nutzerin "..." verfassten Beitrag, mit welchem unter der Überschrift "Abgewohntes Hostel" in dem Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des klägerischen Hostels "..." abgegeben wurde (Hotelbewertung Anlage K 12). Die Klägerin forderte die Beklagte zunächst per E-Mail vom 7.5.2012 zur Löschung des Eintrags auf (Anlage K 13). Die Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail am selben Tag und erbat weitere Informationen zur nach Ansicht der Klägerin wahren Sachlage (Anlage K 14). Mit Anwaltsschreiben vom 9.5.2012 mahnte die Klägerin die Beklagte sodann ab und forderte sie unter Fristsetzung auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Beklagte lehnte dies ab (Anlagen K 15-16). Auf Antrag der Klägerin hat das LG Hamburg der Beklagten sodann durch einstweilige Verfügung vom 7.6.2012 verboten, auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen "..." zu dem von der Klägerin betriebenen ... Hostel ..., im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen Dritter zu verbreiten:
a) In der Toilette lag der Klodeckel zertrümmert im Waschbecken,
b) überall waren Scherben,
c) im ganzen Zimmer waren angeklebte Kaugummis,
d) das Zimmer kann nicht gereinigt gewesen sein bzw. war nicht ordentlich sauber,
e) die Toilette hat zum Himmel gestunken,
f) alles war ordentlich abgewohnt,
solange die entsprechenden Behauptungen nicht erweislich wahr sind.
Die einstweilige Verfügung vom 7.6.2012 ist vollzogen, die streitige Bewertung ist von der Beklagten entfernt worden.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 21.8.2012, die von der Klägerin begehrte Abschlusserklärung nicht abgegeben zu wollen (Anlage K 1.a). Die Klägerin verfolgt im vorliegenden Hauptsacheverfahren ihren Anspruch weiter. Zudem beansprucht sie die Erstattung der Abmahnkosten und der Kosten für das Abschlussschreiben.
Die Klägerin hat vorgetragen, keine der von der Autorin "..." aufgestellten Behauptungen treffe zu. Der Hausleiter vor Ort könne sich noch an die Reisegruppe erinnern, welcher die Bewertung zuzuordnen sei. Nach Kontrolle sämtlicher Zimmer dieser Gäste habe er keinen der Beschwerdepunkte feststellen können. Die Autorin "..." habe ihre Behauptungen mittlerweile zurückgezogen. Die Beklagte sei dafür beweisbelastet, dass die Behauptung...