Normenkette

BauFordSiG § 1; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 266a

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen 321 O 92/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2016, Aktenzeichen 321 O 92/14, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der HFK Bauträgergesellschaft mbH & Co. KG (Bauherrin und Insolvenzschuldnerin) wegen behaupteter zweckwidriger Verwendung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG).

Die Bauherrin beauftragte die Klägerin mit VOB/B-Vertrag vom 18.4./2.5.2011 mit Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben: Umbau und Sanierung von vier Terrassenhäusern in der T...straße ... in Hamburg. Die Bauherrin erhielt für das Bauvorhaben von der Sparkasse Altes Land ein zweckgebundenes Darlehen. Über Höhe und den Anteil des Darlehens, welcher als Baugeld zu qualifizieren ist, besteht zwischen den Parteien Streit.

Die Klägerin führte die beauftragten Arbeiten aus.

Mit Teilschlussrechnung vom 9.1.2012 stellte die Klägerin der Bauherrin für zwei der Häuser einen offenen Restbetrag von 28.379,14 EUR brutto in Rechnung und nannte als Zahlungsziel "zahlbar bis 8.2.2012".

Für die beiden weiteren, bis dahin noch nicht fertiggestellten Häuser erteilte die Klägerin der Bauherrin folgende Abschlagsrechnungen: Abschlagsrechnung vom 4.1.2012 über einen Betrag von 20.069,06 EUR, "zahlbar bis 23.1.2012", vom 20.1.2012 über einen Betrag von 12.634,56 EUR, "fällig bis 20.2.2012" und vom 26.3.2012 über einen Betrag von 28.171,38 EUR, "sofort zahlbar".

Zahlungen auf diese Rechnungen erfolgten nicht.

Am 23.1.2012 stellte die Bauherrin Insolvenzantrag, woraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.1.2012, 10:37 Uhr, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt und Verfügungen der Bauherrin unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt wurden.

Am 7.3.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 4.5.2012 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an.

Mit Schreiben vom 22.10.2012 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung der offenen Beträge aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld auf (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG). Zahlungen erfolgten nicht.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die beauftragten Leistungen mangelfrei erbracht. Die Bauherrin habe, wofür die Beklagten verantwortlich seien, erhaltene Baugelder zweckwidrig verwendet. Sie sei dann in Insolvenz gefallen. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe festgestanden, dass die Klägerin mit ihrer Forderung vollständig ausfalle. Die Klägerin meint, der Fall der Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei strukturell und wirtschaftlich mit dem Fall gleichzusetzen, in dem von vornherein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt werde.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 89.254,14 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszins aus 20.069,06 EUR ab dem 5.2.2012, aus 28.379,14 EUR ab dem 10.2.2012, aus 12.634,56 EUR ab dem 21.2.2012 und aus 28.171,83 EUR ab dem 26.4.2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, die Bauherrin habe erhaltenes Baugeld nicht zweckwidrig verwendet. Zudem seien die klägerischen Arbeiten mangelhaft gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Bauherrin habe aufgrund der Anordnungen des Insolvenzgerichts vom 25.1.2012 keine Zahlungen mehr an die Klägerin leisten dürfen. Jedenfalls fehle es an einem kausalen Schaden der Klägerin, da etwaige Zahlungen auf die offenen Rechnungen der Insolvenzanfechtung unterfallen wären.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Zwar sei mangels näherer Darlegungen und Beweisantritte der Beklagten von einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld auszugehen, wofür die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Bauherrin gegenüber Baugläubigern gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG auch persönlich hafteten.

Jedoch fehle es im Streitfall an einem kausalen Schaden der Klägerin hinsichtlich der hier streitgegenständlichen offenen Rechnungsbeträge. Denn etwaige Zahlungen auf die streitgegenständlichen Rechnungen wären nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar gewesen. Ein ersatzfähiger Sc...

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