Tenor

1) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluß des Landgerichts, Zivilkammer 18, vom 30. August 2000 – Az.: 318 T 74/00 (70) – wird zurückgewiesen.

2) Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3) Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

I. Die Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Anlage ………. Die beteiligte Verwaltungsgesellschaft ………………………………………………ist seit ca. 20 Jahren (mit einer Unterbrechung 1993/94) als Verwalterin tätig, jedoch seit 1983 ohne schriftlichen Vertrag.

Die Antragsteller haben im Wege der Beschlußanfechtung gemäß § 23 Abs. 4, §§ 43 ff. WEG beantragt, einen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 7. Dezember 1999 für ungültig zu erklären, der lautet:

„Die Firma ……………………………………………………………………………………………wird als Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz für unbestimmte Zeit – nach WEG maximal fünf Jahre – bestellt, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende. Der der Einladung beiliegende Mustervertrag findet keine Anwendung.

– mit einer Gegenstimme … mehrheitlich angenommen, keine Enthaltung –.”

Das Amtsgericht hatte mit Beschluß vom 7. April 2000 die Beschlußfassung für ungültig erklärt und dies damit begründet, der Beschluß verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 23 Abs. 3, Abs. 4 WEG), weil bei der Beschlußfassung keine Konkurrenzangebote vorlagen, weil der Beschluß mangels eines gleichzeitig abgeschlossenen Verwaltervertrages nicht ausreichend bestimmt sei und weil die Beteiligte sich aufgrund mehrerer Pflichtverstöße in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen habe.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 5) und der beteiligten Verwalterfirma hat das Landgericht mit Beschluß vom 30. August 2000 den amtsgerichtlichen Beschluß abgeändert und den Anfechtungsantrag abgewiesen.

Die vom Amtsgericht in Übereinstimmung mit den Antragstellern angeführten Gründe für einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung hat es nicht für durchgreifend gehalten. Dabei hat es auch geprüft, ob der Wahlvorgang – bei dem die Verwalterfirma in Vollmacht für die Antragsgegner zu 1) und 4) mit abgestimmt hatte – korrekt gewesen sei und dies im Ergebnis bejaht. Schließlich hat das Landgericht weitere Argumente der Antragsteller, die deren Ansicht nach für eine fehlende Eignung der Verwalterin sprechen, geprüft und verworfen.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der weiteren sofortigen Beschwerde. Sie wiederholen ihre in den Vorinstanzen geltend gemachten Bedenken und machen insbesondere geltend, die Verwalterin habe mit einem Schreiben vom 12. Dezember 1994 sowie einer hämischen, drohenden und herabwürdigenden Äußerung am 7. Dezember 1999 bezogen auf die angebliche Absicht der Antragsteller, ohnehin jeglichen Beschluß über eine Jahresabrechnung anzufechten, die Grenzen der gebotenen Objektivität überschritten.

Sie lasten der Beteiligten ferner an, die am 20. Januar 1999 ergangene Entscheidung des Landgerichts im einem Vorprozeß betreffend die korrekte Abrechnungsweise nicht zu respektieren und für 1998 inzwischen mindestens drei Versionen einer Abrechnung vorgelegt zu haben. Alles in allem erzwinge jedenfalls die Summe der berechtigten Vorwürfe den Schluß auf eine Unfähigkeit der Verwalterin.

II. Die Ausführungen des Landgerichts halten der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung in jeder Hinsicht stand.

1) Zu Recht hat das Landgericht den Wahlvorgang als solchen, der zur Wiederbestellung der Beteiligten zum Verwalter führte, unbeanstandet gelassen. Weder liegt ein Abstimmungsfehler vor, noch wäre dieser für das Abstimmungsergebnis kausal geworden.

Der Senat pflichtet der wohl herrschenden Meinung bei, wonach der Verwalter das Stimmrecht von Eigentümern, die er kraft Vollmacht vertritt, auch bei der Abstimmung über seine eigene Bestellung zum Verwalter ausüben darf (BayObLG WuM 1993, 488, 489; Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl., § 26 Rz. 9).

Die von den Antragstellern geäußerte Ansicht, der Verwalter müsse sich in diesen Fällen enthalten, läßt außeracht, daß der bevollmächtigte Verwalter die Interessen der Vollmachtgeber wahrnimmt und nur ihnen im Innenverhältnis verpflichtet sein kann. Die Stimmabgabe zu seinen Gunsten geschieht in Ausübung eines Rechts der anderen Wohnungseigentümer und hat lediglich als Reflex eine eigene Begünstigung zur Folge. Wenn das Gesetz in § 26 WEG die Verwalterbestellung mit Stimmenmehrheit vorsieht und andererseits die Bevollmächtigung des Verwalters möglich ist, ist kein Grund ersichtlich, solche Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, vor die Alternative zu stellen, entweder keinen Einfluß ...

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