Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 20.03.2002; Aktenzeichen 318 T 124/01 sa)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 20.3.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie hat den Antragsgegnern zu 3), 4) 6), 8) und 9) ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen trägt jeder Beteiligter seine außergerichtlichen Kosten dritter Instanz selbst.

Der Gegenstandswert für die dritte Instanz wird auf 7.684,92 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin war bis zum 31.12.1999 Verwalterin der Antragsgegnerin zu 9). Ihr Gesellschafter ist gleichzeitig Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 8), einer BGBGesellschaft, die die ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks war, die Aufteilung vorgenommen hat und weiterhin Miteigentümerin der Gemeinschaft ist. Die Bestellung zur Verwalterin erfolgte in der Teilungserklärung (Anlage K 7), in der auch die Rechte und Pflichten des Verwalters im Einzelnen geregelt sind und bestimmt ist, dass der Verwalter für seine Tätigkeit eine Verwaltergebühr von 40 DM plus MWSt. pro Einheit und Monat erhält. Zunächst gab es in der Wohnungseigentümergemeinschaftsanlage 10 Wohnungen, im Anschluss daran nach Ausbau der weiteren Wohnungseigentümergemeinschaftseinheiten 11 und 12 im Juni 1998 12 Wohnungen. Die Antragstellerin macht in dem vorliegenden Verfahren ihre Verwaltervergütung für die Jahre 1996 bis 1998 geltend, für die Jahre 1996 und 1997 jeweils i.H.v. 10 × 40 DM × 12 Monate zzgl. MWSt. = 5.520 DM, für 1998 10 × 40 DM × 5 Monate zzgl. MWSt. = 2.320 DM sowie für Juni und Dezember 1998 12 × 40 DM × 7 Monate zzgl. MWSt. = 3.897,60 DM abzgl. gezahlter 2.227,20 DM für September bis Dezember, insgesamt nach teilweiser Antragsrücknahme i.H.v. 2.227,20 DM in erster Instanz (wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung der Erfüllung für die Monate September bis Dezember 1998) noch 15.030,40 DM entsprechend 7.684,92 EUR.

Die Verwaltervergütungen waren jeweils in die Abrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft für die betreffenden Jahre mit dem Jahresbetrag eingestellt. In der Eigentümerversammlung vom 9.7.1999 wurden die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 1996, 1997, 1998 unter dem Tagesordnungspunkt 2 beschlossen und der Antragstellerin mit der Anmerkung Entlastung erteilt, dass "folgende Punkte gerügt werden: 1. nicht fristgerechte Vorlage von Wirtschaftsplänen in der Vergangenheit, 2. Planbarkeit von Instandhaltung und Reparaturen, 3. häufiger Sachbearbeiterwechsel". Da umfangreiche Sanierungsarbeiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommen wurden, endeten alle Abrechnungen mit einem Unterschuss, und zwar die Jahresabrechnung von 1996 (Anlage K 2) mit 4.341,94 DM, die von 1997 (Anlage K 3) mit einem Unterschuss von 121.656,67 DM und die von 1998 (Anlage K 4) mit Unterschüssen von 64.551,60 DM und 54.081,67 DM jeweils für die Abrechnungszeiträume für 10 bzw. 12 Wohnungen. Die Wohnungseigentümer haben die sich aus den Jahresabrechnungen 1996 bis 1998 ergebenden Negativsalden ausgeglichen. Die Jahresabrechnung von 1999 lag zur Zeit der Verhandlung in erster Instanz vor, war aber wegen der anhängigen Streitigkeiten noch nicht mit dem in ihr ausgewiesenen Unterschuss von 29.486,19 DM beschlossen worden.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Wohnungseigentümer die Forderungen der Antragstellerin auf Verwaltervergütung erfüllt haben.

Die Antragstellerin hat zunächst den am 29.12.2000 bei Gericht eingegangenen und am 8.1.2001 zugestellten Antrag gegen die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft zu 1) bis 8) auf Zahlung an sie als Gesamtschuldner gerichtet. Das AG hat die Antragsgegner zu 1), 2), 5), 7) und 8) als Gesamtschuldner, der Höhe nach mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 8) aber nur teilweise zur Zahlung von insgesamt 15.030,40 DM nebst der beantragten Verzugszinsen verpflichtet, wobei es davon ausgegangen ist, dass jeder Antragsgegner die Verwaltervergütung erst mit dem Beginn des Monats seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft schuldet mit der Folge, dass die Zahlungsanträge gegen die Antragsgegner zu 3), 4) und 6), die ihr Wohnungseigentum erst ab Dezember 1998 erworben hatten, ganz zurückgewiesen und die übrigen Antragsgegner nur für die Vergütung ab ihrem Eintritt als Eigentümer zur Zahlung verpflichtet worden sind. Gegen ihre Inanspruchnahme haben sich die Antragsgegner zu 1), 2), 5) und 7) mit der sofortigen Beschwerde gewendet. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 3.7.2001 zugestellten Beschluss am 29.8.2001 Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegner zu 1) bis 8) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15.030,40 DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 10.11.2000 zu verpflichten, soweit sie nicht schon durch den angefochtenen Beschluss zur Zahlung verpflichtet worden sind.

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