Verfahrensgang

AG Hamburg-Harburg (Aktenzeichen 634 F 43/14)

 

Tenor

1) Die Beschwerde der Kindesmutter wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2) Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Kindesmutter ist kenianischer Staatsangehörigkeit, der Vater hat die deutsche und britische Staatsangehörigkeit. Die am 25.9.2009 geschlossene Ehe der Eltern wurde am 28.8.2012 geschieden. Nach der Trennung der Eltern und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens beantragte die Kindesmutter am 9.7.2012 bei dem AG Elmshorn (Akz. 44 F 92/12), ihr die alleinige elterliche Sorge für die am ... geborene gemeinsame Tochter ... zu übertragen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, zwecks erneuter Heirat in die USA emigrieren zu wollen, wo auch mehrere Familienangehörige von ihr leben würden. Der Vater trat dem Antrag entgegen und bezweifelte die reale Aussicht der Mutter auf die neue Heirat sowie ihre Erziehungsfähigkeit; er beantragte seinerseits, die alleinige elterliche Sorge auf ihn zu übertragen. In dem anberaumten Termin des AG Elmshorn vom 28.8.2012 wurde durch einstweilige Anordnung eine sog. Grenzsperre für die Ausreise beider Elternteile mit dem Kind ohne vorherige Zustimmung des anderen Teils verfügt und im Übrigen entschieden, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt, ferner wurde das Jugendamt des Kreises Pinneberg um weitere Ermittlungen gebeten. Am 1.3.2013 erwirkte die Mutter einen Herausgabebeschluss in einem einstweiligen Anordnungsverfahren mit der Behauptung, der Kindesvater habe nach einem Wochenendumgang die Rückgabe des Kindes verweigert (Akz. 44 F 28/13). Der Vater ließ einen völlig anderen Ablauf vortragen. In dem auf Antrag des Vaters anberaumten Termin über die einstweilige Anordnung erhoben die Eltern (trotz zwischenzeitlicher Erledigung durch Herausgabe des Kindes an die Mutter) wechselseitige Schuldzuweisungen in erheblichem Umfang, die für das Jugendamt Veranlassung waren, den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen beide Eltern und die Genehmigung der Inobhutnahme des Kindes zu beantragen. Das AG Elmshorn beschloss daraufhin aufgrund dieser mündlichen Verhandlung vom 20.3.2013 als Konsequenz der bei dem Kind aufgetretenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des hoch eskalierten Streits der Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung (Akz. 44 F 44/13) von Amts wegen, dass die elterliche Sorge für das Kind ..., derzeit aufhältlich im Haushalt der Mutter in Uetersen, den Eltern teilweise vorläufig entzogen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge auf das Jugendamt als Pfleger übertragen wird, ferner genehmigte es die Inobhutnahme. Das Jugendamt brachte ... im Anschluss in einer Bereitschaftspflegefamilie unter. In dem Hauptsacheverfahren wurde sodann aufgrund eines Beschlusses vom 20.3.2013 ein familienpsychologisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Herausnahme des Kindes aus der Familie sowie die Frage, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, zukünftig den Lebensmittelpunkt bei der Mutter oder dem Vater zu haben, eingeholt. Das Gutachten der Diplom-Psychologin ... vom 12.5.2013 kam zu dem Ergebnis, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn ... fortan ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters hat und dorthin wechselt, jedoch sollte nach der Empfehlung der Sachverständigen dort eine entsprechende fachliche Unterstützung und entsprechende sozialpädagogische Familienhilfe erfolgen, Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere der gesundheitlichen Belange, sollten vorübergehend beim Jugendamt belassen werden, um eine kontinuierliche Beobachtung der weiteren Entwicklungsschritte des Kindes zu gewährleisten und gegebenenfalls rechtzeitig korrigierend eingreifen zu können. Nach mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige und persönlicher Anhörung der Eltern, der Mitarbeiterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin des Kindes am 15.7.2013 erging der Beschluss des AG Elmshorn dahin, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und die elterliche Sorge mit der Maßgabe der Einschränkung, dass weiterhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge durch das Jugendamt als Pfleger ausgeübt werden, auf den Kindesvater zu übertragen. Gleichzeitig wurde das Jugendamt angewiesen, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht in der Weise auszuüben, dass die von der Gutachterin vorgeschlagene Überführung des Kleinkindes in den Haushalt des Kindesvaters vorbereitet und begleitet wird. In den Gründen wurde ausgeführt, dass eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu einer akuten Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB führen würde, nach Überzeugung des Gerichts sei die Kindesmutter nicht in der Lage ein dreijähriges Kind ohne Herbe...

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