Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung des ausgeschiedenen Scheingesellschafters für rückständige Stammeinlagen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Scheingesellschafter, der mangels Erwerbs eines Geschäftsanteils niemals Gesellschafter der GmbH wurde, kann jedenfalls nach seinem Ausscheiden im Insolvenzfall nicht zur Zahlung der Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter herangezogen werden.

 

Normenkette

GmbHG §§ 16, 19

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 15.04.2008; Aktenzeichen 16 O 170/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen II ZR 150/09)

 

Gründe

I. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D GmbH begehrt von beiden Beklagten als frühere Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin die Nachzahlung von Stammeinlagen.

Mit am 21.10.1991 errichteter notarieller Urkunde (Bl. 10 d.A.) gründeten der Beklagte zu 1 und C (in anderen Urkunden geschrieben ...) die Insolvenzschuldnerin mit einem Stammkapital von 100.000 DM und übernahmen beide jeweils eine Stammeinlage von 50.000 DM. Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 6.7.1992 (Bl. 13 d.A.) wurde das Stammkapital der späteren Insolvenzschuldnerin auf 200.000 DM erhöht. Die beiden neu gebildeten Stammeinlagen von je 50.000 DM übernahmen die beiden vorbezeichneten Gründungsgesellschafter. In der Gesellschafterversammlung am 3.5.1994 wurde der notariell beurkundete Beschluss gefasst (Bl. 16 d.A.), das Stammkapital auf 500.000 DM zu erhöhen. Die zur Erhöhung des Stammkapitals zu übernehmenden Stammeinlagen i.H.v. zweimal 150.000 DM wurden von den Gründungsgesellschaftern übernommen.

In der notariellen Verhandlung am 18.9.2000 (Bl. 76 d.A.) erklärte der Mitgründungsgesellschafter ..., er sei an der späteren Insolvenzschuldnerin "mit einem Geschäftsanteil i.H.v. 250.000 DM beteiligt". Mit Zustimmung der Gesellschaft teilte ... sodann seinen Geschäftsanteil i.H.v. 250.000 DM in zwei Geschäftsanteile i.H.v. 215.000 DM und 35.000 DM und veräußerte diese sofort an die beiden Beklagten, wobei die Beklagte zu 2 den Geschäftsanteil i.H.v. 35.000 DM übernahm. In der bei dem AG - Registergericht - Leipzig eingereichten Liste der Gesellschafter zum 13.10.2000 wird verlautbart, dass der Beklagte zu 1 eine Stammeinlage von 465.000 DM und die Beklagte zu 2 eine solche von 35.000 DM hält.

Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 29.3.2006 (Bl. 19 d.A.) übertrug der Beklagte zu 1, zugleich in Vollmacht für seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, handelnd, die Geschäftsanteile i.H.v. 465.000 DM und 35.000 DM an A und an E. Letzterer wiederum übertrug die von der Beklagten zu 2 erworbene Stammeinlage i.H.v. 35.000 DM DM auf A, so dass dieser letztlich alle Anteile an der späteren Insolvenzschuldnerin hielt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.4.2006 (Bl. 21 d.A.) übertrug A alle Anteile auf die B. Limitada mit Geschäftssitz auf ..., die seitdem Alleingesellschafterin ist.

Mit Beschluss des AG Leipzig vom 20.6.2006 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm lägen keine Nachweise über die ordnungsgemäße Erbringung des Stammkapitals vor, und hat u.a. auch die beiden Beklagten klageweise auf Zahlung rückständiger Stammeinlagen in Anspruch genommen. Die vorliegendes Verfahren einleitende Klageschrift ist bei Gericht am 13.4.2007 eingegangen.

Der Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt mit Sitz in Offenbach am Main hat mit am 15.4.2008 verkündetem Urteil (Bl. 236 d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, antragsgemäß die Beklagten zur Zahlung von EUR 206.050,62 und EUR 17.895,22, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und ausgeführt, die Beklagten seien ihrer Darlegungs- und Beweislast für die jeweilige ordnungsgemäße Einzahlung der jeweiligen Stammeinlagen nicht nachgekommen. Die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede sei nicht durchgreifend.

Gegen das ihnen am 17.4.2008 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit bei Gericht am 7.5.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.7.2008 mit bei Gericht am 15.7.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit bei Gericht am 26.2.2009 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte zu 1 seine Berufung zurückgenommen.

Die Beklagte zu 2 erhebt erneut die Einrede der Verjährung und wiederholt vertiefend ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, das LG habe die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt, und verweist darauf, dass in den notariellen Verhandlungen vom 6.7.1992 (Bl. 13 d.A.) und 3.5.1994 (Bl. 16 d.A.) die Gründungsgesellschafter jeweils erklärt hätten, das Stammkapital sei voll eingezahlt und am 3.5.1994 auch versichert hätten, die neuen Stammeinlagen i.H.v. zweimal 150.000 DM seien voll eingezahlt worden. In den Bilanzen sei das Stammkapital, so trägt die Beklagte zu 2 weiter vor, passiviert worden. Mit den Jahresabschlüssen habe sich das Gericht des ersten Rechtszuges nicht auseinander gesetzt. Auf...

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