Entscheidungsstichwort (Thema)

"Schrottimmobilie"; Genehmigung bzw. Bestätigung des Darlehensvertrags durch Umschuldung während des anhängigen Rechtsstreits

 

Normenkette

BGB §§ 134, 171

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.04.2013; Aktenzeichen 2-10 O 164/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 12.4.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger selbst am 11./22.5.2012 vorbehaltslos einen Darlehensvertrag unter der Nummer ... a mit der Beklagten abgeschlossen hat über einen Darlehensbetrag von 68.596,05 EUR mit einer Zinsbindung von 5 Jahren und 2 Monaten sowie einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren und 7 Monaten (Anlage B 23). Der Darlehensvertrag enthält neben detaillierten Darlehensbedingungen und einer Widerrufsinformation folgende Bestimmung: "Das oben bei Unterkonto-Nr ... angegebene ForwardDarlehen dient der Umschuldung von Darlehens-Nr ... b zum 30.9.2012 (Auszahlungstermin)."

Außerdem hat der Kläger selbst am 31.8./4.9.2012 vorbehaltslos Änderungsvereinbarungen mit der Beklagten zu den Darlehen Nr ... c und ... d vereinbart mit Zinsfestschreibung ab 1.10.2012 für 4 Jahre (Anlagen B 24 und 25). Die beiden Änderungsvereinbarungen enthalten ferner folgende Bestimmungen: "Verbleibende vereinbarte Laufzeit nach erfolgter Anpassung und gleichem Sollzinssatz 4 Jahre und 1 Monat. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung gelten die geänderten Bedingungen der Zinsänderungsklausel gemäß Seite 2. Die übrigen Bedingungen des Darlehensvertrages gelten unverändert fort. Diese Änderungsvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil des bisherigen Darlehensvertrages."

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Darlehenstilgungs- und Zinsraten sowie Feststellung des Nichtbestehens von Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hotelappartements in O1 mit notariellem Kaufvertrag vom 2.10.1992 geltend, wobei er seinen Anspruch auf Schadensersatz auf culpa in contrahendo wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kredit und das finanzierte Geschäft stützt und ferner einen Bereicherungsanspruch verfolgt.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger weder ein Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe.

Der Kläger habe nicht substantiiert zum angeblichen Nichtvorliegen der Vollmacht vorgetragen. Er trage im Rahmen des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Rechtscheinsvollmacht i.S.d. §§ 171, 172 BGB. Die Bank habe ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen und konkret vorgetragen, dass ihr eine Ausfertigung der notariellen Treuhandvollmacht vom 15.6.1992 mit Schreiben der A vor Abschluss der Darlehensverträge zugegangen sei, sowie in der mündlichen Verhandlung die zweite Ausfertigung im Original vorgelegt ebenso wie das Schreiben der A vom 29.6.1992 mit Bezugnahme auf diese Ausfertigung. Auch finde sich auf dem Darlehensvertrag der Beklagten der Vermerk "gemäß Treuhandauftrag und Vollmacht Nr ... vom 11.6.92, beurkundet vom Notar B, Unterschrift geprüft". Hierauf habe der Kläger lediglich pauschal bestritten, dass die notarielle Vollmacht der Beklagten tatsächlich vorgelegen habe, was nicht genüge. Der Kläger hätte vielmehr vortragen müssen, dass eine Vollmacht nicht beigefügt gewesen sei. Das Merkblatt der Beklagten (Anlage K 9) stehe dem nicht entgegen, sondern spreche für das Vorliegen der Unterlagen. Unbeachtlich sei die Behauptung des Klägers, das Schreiben der A vom 29.6.92 sei der Beklagten beim Darlehensvertragsabschluss noch nicht zugegangen gewesen; ein Eingang erst nach Abschluss am 9.9.1992 sei höchst unwahrscheinlich. Außerdem befänden sich zwei Eingangsstempel der Beklagten darauf, datierend vom 30.6.1992 und 1.7.1992. Ein nachträgliches Aufbringen sei nicht anzunehmen. Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der A vom 29.6.92 sei nicht wegen Verspätung zurückzuweisen gem. § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 ZPO, weil die Zulassung nicht die Erledigung des Rechtsstreits verzögert habe.

Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt von Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten, seien es eigene oder ggf. zurechenbare von Dritten, bestünden nicht. Die behaupteten Äußerungen der Vermittlerin C, der Erwerb der Immobilie trage sich von selbst, die Ausgaben würden durch d...

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