Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-5 O 274/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.01.2009; Aktenzeichen IX ZR 107/08)

 

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Stufenklage Auskunft und sodann Zahlung sowie Unterlassung weiterer Verletzung ihr zustehender Absonderungsrechte. In der Berufungsinstanz hat sie die Klage auf den Beklagten persönlich erweitert und verlangt von ihm Schadenersatz.

Die Klägerin hatte der Schuldnerin die Technikräume 396, 337, 330 und 397 im Technikhaus in O1, B-Straß e., zu einem monatlichen Mietzins i.H.v. insgesamt 25.088,49 EUR vermietet. Durch Beschluss des AG Celle vom 9.8.2004, 12:00 Uhr, Az.: 29 IN 82/04, (Anlage K 4) wurde über das Vermögen der Schuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin gem. § 21 Abs. 2 S. 2 InsO nur mit Zustimmung des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser werde ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Aus den Monaten September und Oktober 2004 resultieren offene Mietzinsansprüche der Klägerin i.H.v. 50.176,98 EUR. Dies war dem Beklagten seit Oktober 2004 bekannt. Wegen dieser Mietzinsforderung hatte die Klägerin ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Dieses umfasste u.a. die von der Schuldnerin in die Mieträume eingebrachte USV-Anlage. Der unter dem 29.10.2004 verfasste Bericht des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht enthält die Angabe, dass für die in den gemieteten Räumen befindliche USV-Anlage ein Kaufpreis von 25.000 EUR möglich sei (Blatt 193 ff., 207 der Akte). Durch Beschluss vom Montag, dem 1.11.2004, 7:30 Uhr, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.

Durch Schreiben vom 8.11.2004 (Anlage K 2) teilte der Beklagte der C-AG, O2, mit, dass er ihr bereits erklärt habe, dass er die USV-Anlagen, für welche die C-AG einen Kaufpreis von 30.000 EUR angeboten habe, bereits an die D-GmbH veräußert habe. Die Klägerin erhielt eine Abschrift dieses Schreibens. Gleichfalls unter dem 8.11.2004 stellte die Schuldnerin der D-GmbH eine 48 V DC Stromversorgung, eine USV-Anlage 10kVA und eine USV-Anlage 80 KVA, 25 min., zu einem Kaufpreis von 29.000 EUR brutto in Rechnung (Blatt 105 der Akte). Mit Schreiben vom 12.11.2004 (Blatt 380 f. der Akte) rügte die Klägerin dem Beklagten gegenüber die Verletzung seiner insolvenzrechtlichen Mitteilungspflichten; sie selbst hätte die Anlage gerne selbst übernommen. Mit Anwaltsschreiben vom 1.12.2004 (Anlage K 3), dem Beklagten zugegangen am 3.12.2004, forderte die Klägerin ihn auf, ihr Vermieterpfandrecht auch der Höhe nach für den Zeitraum vor Eröffnung anzuerkennen, bis zum 8.12.2004 Auskunft über den Verwertungserlös aus der Verwertung der ihrem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände zu erteilen und diesen auszukehren sowie sich zu verpflichten, künftig seine Verpflichtungen aus den §§ 167 ff. InsO anzuerkennen. Vom 1.1.2005 an vermietete die Klägerin die zuvor von der Schuldnerin genutzten Räume an die D-GmbH. Damit habe sie den Kreis der potentiellen Erwerbsinteressenten auf die Nachmieter in den Räumlichkeiten beschränkt. Zugleich habe sie hierdurch den abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigt.

Das LG Hamburg, bei dem die Klägerin Klage erhoben hatte, hat sich durch Beschluss vom 20.6.2005 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das LG Frankfurt/M. verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Anlage selbst veräußert, wie sich aus dem Inhalt seines Schreibens vom 8.11.2004 ergebe. Der Kaufpreis sei über sein Treuhandkonto gezahlt worden. Hilfsweise hat sie vorgetragen, der Beklagte habe jedenfalls als vorläufiger Insolvenzverwalter die Zustimmung zu einer Veräußerung durch die Schuldnerin erteilt.

Der Beklagte hat behauptet, die Schuldnerin habe die USV-Anlage bereits am 12.10.2004 mittels eines mündlich geschlossenen Kaufvertrages an die D-GmbH zu einem Kaufpreis von 25.000 EUR veräußert. Er hat die Ansicht vertreten, er selbst habe daher keine Verpflichtungen nach den §§ 165 ff. InsO verletzt. Im Übrigen befinde sich die Anlage weiterhin in den Mieträumen, welche nunmehr durch die D-GmbH genutzt würden. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch die D-GmbH sei nicht erfolgt.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 22.12.2005, der Klägerin zugestellt am 16.1.2006, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Zwar sei das Vermieterpfandrecht der Klägerin durch Veräußerung der von der Mieterin eingebrachten Sache vereitelt worden, selbst im Falle der Veräußerung erst am 8.11.2004 sei aber aufgrund der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch die Schuldnerin allein verfügungsbefugt gewesen. Die geforderte Auskunft habe der Beklagte ohnehin zwischenzeitlich erteilt. Für die erst...

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