Normenkette

HwiG § 1; HWiG § 1 Abs. 1, §§ 2, 2 Abs. 1, § 3; ZPO § 138 Abs. 4, §§ 447-448; BGB §§ 242, 276 Abs. 1 a.F.; VerbrKrG §§ 4, 6, 9; Börsenrecht

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-27 O 440/05)

BGH (Aktenzeichen vom 23.06.2009)

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte u. a. auf Zahlung von 61.968,58 EUR aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch.

Der Kläger unterzeichnete am 11.01.1993 die aus Bl. 262 d.A. (Anlage B6) ersichtliche Selbstauskunft auf einem neutralen Formular, das der Beklagten zum Zwecke einer Kreditaufnahme des Klägers eingereicht wurde.

In notarieller Urkunde vom 16.01.1993 (Abl. Bl. 39 f. d.A.) erteilte der Kläger einem Herrn A umfassend Vollmacht, ihn beim Erwerb von Wohnungseigentum in O1, ... , zu vertreten. Der Kaufpreis durfte danach den Betrag von 93.710,-- DM nicht überschreiten, die Finanzierungssumme betrug 121.200,-- DM. Ferner sah die Vollmacht vor, dass A nach seinem Ermessen mit dem Verkäufer die Vertragsbedingungen vereinbaren, dinglich gesicherte Verbindlichkeiten und Grundpfandrechte übernehmen und neu aufnehmen und den Kläger wegen aller Zahlungsverpflichtungen persönlich und das Grundstück dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen durfte. Ebenfalls am 16.01.1993 unterzeichnete der Kläger den Bauwerks- und Mietpoolvertrag (Abl. Bl. 73 - 79 d.A.) und die Anweisung an die Beklagte zur Verteilung des Kaufpreises (Bl. 72 d.A.). Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 25.01.1993 (Bl. 51 d.A.) die Annahme des vom Kläger unterzeichneten Darlehensantrags, der das Datum des 16.01.1993 trägt (Bl. 53 f. d.A.). Sie fügte ihrem Schreiben ein Zusatzblatt für Darlehen nach dem Verbraucherkreditgesetz bei mit der Bitte um Unterzeichnung. Dem kam der Kläger am 04.02.1993 nach, die Beklagte unterzeichnete den Kreditantrag am 08.02.1993 (Bl. 56 d.A.). In der Zeit vom 20./30.01.1998 bis 20.02./27.03.2004 erfolgten vier Zinsanpassungen (Bl. 80 f. d.A. = Anlage B3). A schloss am 20.01.1993 einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ... , Erdgeschoss rechts, als Bevollmächtigter des Klägers und gleichzeitig als Bevollmächtigter der Verkäuferin, einer Firma B.

Der Kläger hat mit seiner Klagebegründung vom 27.03.2006 den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz (im Folgenden: HWiG) widerrufen.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe in der Zeit von Februar 1993 bis Juni 2006 insgesamt 114.393,52 DM = 58.488,48 EUR auf das Darlehen sowie weitere 3.480,10 EUR gezahlt.

Die Rückforderung dieser Beträge war Gegenstand der Klage vor dem Landgericht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch sein Urteil vom 01.03.2007 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 08.03.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.04.2007 (Dienstag nach Ostern 2007) Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.06.2007 an diesem Tage begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, das Landgericht habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt teilweise falsch verstanden, teilweise nicht berücksichtigt, es habe fehlerhaft angebotene Beweise nicht erhoben und sich mit den von ihm vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Zudem gebe der vorliegende Fall Anlass zu Änderungen der Rechtsprechung, die der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Haustürgeschäften entwickelt habe, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des EuGH. Der Kläger trägt weiter vor, er habe am 11.01.1993 den Kreditantrag in seiner Wohnung unterzeichnet, der Vermittler habe diesen später mit dem Datum des 16.01.1993 versehen und bei der Klägerin eingereicht. Bereits vor dem Notartermin am 16.01.1993 habe die Beklagte ihr Einverständnis mit der Ausreichung des Darlehens an ihn erklärt. Mithin sei der Kaufvertrag am 20.01.1993 nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt. Die Kapitalanlage durch vollständig fremdfinanzierten Erwerb der Eigentumswohnung sei als spekulativ zu bezeichnen, da diese nicht risikolos gewesen sei. Es seien erhebliche Risiken durch Mietausfälle sowie durch Änderungen in den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Klägers vorhanden gewesen, demgegenüber habe der für die Beklagte tätige Vermittler die Anlage als völlig risikolos bezeichnet. Die Beklagte habe den Vermittlern vollständig die finanzielle Beratung der Kaufinteressenten überlassen. Die Vermittler seien daher - jedenfalls aus der Sicht der späteren Anleger - als von der Beklagten zu Finanzierungsverhandlungen ermächtigt anzusehen. Die Beklagte habe mit der Vertriebsfirma C längere Zeit zusammen gearbeitet und habe in größerem Umfang die Erwerbsfinanzierung übernommen, sie habe auch den Einsatz von Untervermittlern geduldet. Diese müssten über Formulare der Beklagten verfügt haben, der Geschehensablauf - w...

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