Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Bestimmtheit der Bezeichnung des Kaufgegenstandes in einem Teilflächenkaufvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der § 72 GBO n.F. gilt, wenn erst nach dem 1.9.2009 die Löschung einer vor nach diesem Stichtag erfolgten Grundbucheintragung begehrt wird.

2. Für die Bestimmtheit der Bezeichnung des Kaufgegenstandes in einem Teilflächenkaufvertrag ist die Bezugnahme auf die Einzeichnungen in einem beigefügten Lageplan iVm. der Einräumung eines Bestimmungsrechts nach § 315 BGB unter Angabe der Bestimmungskriterien ausreichend.

3. Bei der Identitätserklärung nach Auflassung eines nicht vermessenen Grundstücksteils entsprechend dem Veränderungsnachweis handelt es sich um eine gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vorzunehmende Verfahrenshandlung.

 

Normenkette

BGB § 1018; GBO §§ 28, 29 Abs. 1 S. 1, §§ 53, 71; GBO n.F. § 72

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Beschluss vom 21.06.2011)

AG Bad Homburg (Beschluss vom 24.05.2011)

BGH (Aktenzeichen V ZB 204/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der Beschwerde wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I Die Beteiligte zu 1) schloss am ... 2007 zu UR-Nr .../2007 des Notars B, O1, einen Grundstückskaufvertrag samt Auflassung mit der A AG. Vertragsgegenstand waren gem. § 2 der Urkunde (mit Ergänzung v ... 2007 -UR-NR .../2007 des Notars B) eine noch nicht vermessene Teilfläche von ca. 2.428 qm des als laufende Nr ... im Grundbuch von O2, Blatt ..., eingetragenen Grundstücks Gemarkung O2 Flur ... Flurstück .../0 sowie eine noch zu vermessende Teilfläche des als laufende Nr ... im selben Grundbuchblatt eingetragenen Grundstücks Flur ..., Flurstück .../00 Wegen Lage und Ausmaß der veräußerten Fläche wurde auf einen Lageplan Bezug genommen, der dem Vertrag als Anl. 2 beigefügt war und in dem die veräußerte Teilfläche gelb eingezeichnet und rot umrandet war (Fol. 10/13 ff, 10/65 der Grundakten von O2, Blatt ..., Bd ...). In § 2 des Vertrages heißt es in diesem Zusammenhang:

"Der Plan ist maßgebend für die durch die Vermessung zu bestimmende genaue Flächengröße und Lage der kaufgegenständlichen Teilfläche.

Im Übrigen steht das Bestimmungsrecht bezüglich der südlichen Grundstücksgrenze des Kaufgegenstandes gem. § 315 BGB dem Verkäufer zu. Dies gilt insbesondere zur Sicherung etwaig vorhandener Bahnanlagen im Grenzbereich. Der genaue Verlauf der neuen Grundstücksgrenze wird erst bei der Vermessung und Abmarkung durch den zu beteiligenden Verkäufer, vertreten durch..., festgelegt."

In § 8 erklärten die Vertragsbeteiligten die Einigkeit über den Eigentumsübergang an dem Kaufgegenstand gem. § 2 dieses Vertrages und bewilligten und beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

In § 10 der Urkunde v ... 2007 räumte die Beteiligte zu 1) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Teils des Kaufgegenstandes, der nach der Vermessung im Eigentum der Verkäuferin verblieb, auf Dauer unentgeltlich das Recht ein, die auf dem Kaufgegenstand belegene und in dem als Anl. 6 beigefügten Lageplan (Markierung ist näher zu bezeichnen) gelegene Wegefläche jederzeit zu begehen und mit Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen zu befahren. Die Beteiligte zu 1) als Käuferin und die Eigentümerin bewilligten und beantragten unter § 10 Ziff. 3.2 die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem vorstehenden Inhalt (Geh- und Fahrtrecht) im Grundbuch zu Lasten des Kaufgegenstandes. Die Eigentümerin beantragte die Eintragung des Herrschvermerks (Fol. 10/26, 27i. v. m. 10/69 der Grundakten von O2, Blatt ..., Bd ...).

Die Vertragsbeteiligten erteilten in § 16 Ziff. 1 der Urkunde v ... 2007 u.a. der Notariatsangestellten B Vollmacht,

"je einzeln unter verantwortlicher Überwachung durch den Notar alle zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen oder zweckdienlichen Erklärungen einschließlich Vertragsänderungen, Identitäts- und Auflassungserklärungen sowie Bewilligungen und Beantragungen von Dienstbarkeiten jeder Art und jeden Umfangs sowie Rangänderungs-/Rangrücktrittserklärungen für sie abzugeben und entgegenzunehmen, sei es gegenüber dem Grundbuchamt oder anderen Stellen. Die Bevollmächtigten sind ermächtigt, hierzu auch Anträge zu stellen und zurückzunehmen.

2. Die Bevollmächtigungen sind einzeln und unabhängig von der Wirksamkeit des übrigen Urkundsinhalts erteilt. Untervollmacht darf erteilt werden. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wird nicht erteilt."

Laut dem Veränderungsnachweis (VN) Nr ... v ... 2008 wurde das ursprünglich als laufende Nr ... im Grundbuch von O2, Blatt ..., eingetragene Grundstück Gemarkung O2 Flur ... Flurstück .../0 zerlegt in die Flurstücke .../1,.../2,.../3,.../4 und .../5. Das als laufende Nr ... im selben Grundbuchblatt eingetragene Grundstück Flur ..., Flurstück .../00 wurde zerlegt in die Flurstücke .../6,.../7,.../8,.../9,.../10,......

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