Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweigerung einer Eintragung in das Geburtenregister aufgrund einer notariell beurkundeten Vaterschaftsanerkennung wegen Hinweises auf eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung für das Kind

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Mannes betreffend das Kind einer ghanaischen Mutter notariell beurkundet worden, kann das Standesamt die Eintragung in das Geburtenregister nicht mit der Begründung verweigern, es bestehe der Verdacht der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft (Festhalten an OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.9.2019 - 20 W 311/18).

 

Normenkette

BGB §§ 1597, 1597a, 1598

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.08.2020)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Das OLG Urteil ist rechtskräfig.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Beteiligte zu 3.) hat der Beteiligten zu 1.) im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die oben aufgeführte Kindesmutter hat das betroffene Kind, die Beteiligte zu 1.) (im Folgenden: Betroffene), am XX.XX.2019 in Stadt1 geboren. Sie ist ghanaische Staatsangehörige. Bereits zuvor, nämlich am 30.08.2019, hatte der Kindesvater zu notarieller Urkunde des Notars A, Stadt1, UR-Nr. .../19 ..., die Vaterschaft anerkannt. Die Kindeseltern hatten zu dieser notariellen Urkunde weiter erklärt, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen. Wegen der Einzelheiten dieser Urkunde wird auf Bl. 75 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kindesvater ist deutscher Staatsangehöriger.

Am 15.10.2019 gingen bei der Beteiligten zu 2.) (im Folgenden: Standesamt) die Unterlagen zur Anmeldung der Geburt durch die Klinik1 in Stadt1 ein. Vorgelegt wurden neben den Geburtsurkunden der Kindeseltern die Ausfertigung der oben bezeichneten notariellen Urkunde vom 30.08.2019.

Mit Schreiben vom 03.12.2019 (Bl. 1 d. A.) hat die Beteiligte zu 3.) (im Folgenden: Standesamtsaufsicht) dem Amtsgericht die Zweifelsvorlage des Standesamts vom 15.11.2019 (Bl. 2 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, zur Entscheidung vorgelegt und erklärt, sich dem Vortrag des Standesamts anzuschließen. Zur Begründung hat das Standesamt ausgeführt, dass gemäß § 1597a BGB die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung von der beurkundenden Behörde oder der Beurkundungsperson auszusetzen sei, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlägen. Davon sei hier auszugehen.

Dazu hat das Standesamt im Wesentlichen vorgetragen, die Kindesmutter habe sich bereits seit längerem ohne Anmeldung und ohne Vorliegen bzw. Beantragung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet in Stadt1 aufgehalten und sei ggf. von einer vollziehbaren Ausreisepflicht bedroht. Sie habe angegeben, aus Italien zugezogen zu sein und habe eine italienische Aufenthaltsgestattung aus familiären Gründen vorgelegt. Die Zeugung der Betroffenen müsse demzufolge in Italien stattgefunden haben. Die Kindeseltern hätten laut Meldebescheinigung bis kurz vor der Entbindung nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt; der Aufenthaltsort der Kindesmutter sei bis vor der Entbindung Italien gewesen. Sie sei nachweislich vor Oktober 2019 in die Bundesrepublik eingereist. Vor Entbindung habe sie weder bei der zuständigen Ausländerbehörde vorgesprochen noch habe sie versucht, einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen. Dies lege die Vermutung nahe, dass sie zu jenem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik habe erwerben können. Der tatsächliche Aufenthalt der Kindesmutter sei ungeklärt. Bei unterschiedlichen Behörden habe sie dazu jeweils abweichende Angaben gemacht. Es seien keine persönlichen Bindungen bzw. Beziehungen zwischen den Kindeseltern zu erkennen. Der Kindesvater habe bereits acht weitere Kinder ausländischer Frauen anerkannt. Sechs der acht Kinder des anerkennenden Vaters würden in unterschiedlichen Meldeadressen leben. Keines lebe beim Kindesvater. Alle diese Kinder hätten durch ihn die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Es sei davon auszugehen, dass die verschiedenen Mütter dieser Kinder jeweils nur durch die Vaterschaftsanerkennungen ein Aufenthaltsrecht im Inland erlangt hätten. Teilweise habe der Kindesvater auch Kinder anerkannt, deren Kindesmutter verheiratet gewesen sei. Die Betroffene solle überdies den Familiennamen der Kindesmutter erhalten, was für den Kulturkreis der Eltern eher unüblich sei. Überdies betrage der Altersunterschied der Kindeseltern mehr als 20 Jahre.

Durch das Vorliegen dieser Anzeichen seien - so meinen Standesamt und Standesamtsaufsicht - konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung gegeben. Diese konkreten Anhaltspunkte seien nicht entkräftet worden. So sei die Kindesmutter zum ersten Termin am 30.10.2019 bei der Ausländerbehörde unentschuldigt nicht erschienen. Beim nachf...

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