Leitsatz (amtlich)

Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Beendigung der Nachlasspflegschaft)

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 29.08.2012; Aktenzeichen 4 VI 1503/12)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

 

Gründe

I. Der Erblasser war ausweislich der vorgelegten Sterbeurkunde vom XX.XX.2010 (Bl. 5 d. A.) mit der Beteiligten zu 3. nach deutschem Recht verheiratet. Es existieren drei gemeinschaftliche Kinder, dazu gehört auch der Beteiligte zu 1. Wegen der Geburtsurkunden der Abkömmlinge wird auf Bl. 8 ff. d. A. verwiesen. Nachdem der Beteiligte zu 1., dessen Bruder A und die Beteiligte zu 3. beim Nachlassgericht wegen eines Erbscheins vorgesprochen hatten (vgl. dazu die Aktenvermerke vom 01.11.2010 und 12.01.2011, Bl. 13R, Bl. 15R d. A. und das Schreiben Bl. 16R d. A.), hat die Beteiligte zu 3. mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.2012 und 06.08.2012 (Bl. 22, 23 d. A.) gemäß § 1961 BGB als Gläubigerin beantragt, einen Nachlasspfleger zu bestellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beteiligte zu 3. beabsichtige, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend zu machen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 24 d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben angeordnet und die Beteiligte zu 2. zur Nachlasspflegerin bestellt. Der Wirkungskreis umfasste danach die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Die Nachlasspflegerin sollte ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Vor Erlass dieses Beschlusses waren weitere Anhörungen bzw. Beteiligungen durch das Nachlassgericht nicht vorgenommen worden. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist lediglich den Beteiligten zu 2. und 3. übermittelt worden. Nachdem die Beteiligte zu 2. zur treuen und gewissenhaften Führung des Amtes verpflichtet und die Bestellungsurkunde ausgehändigt worden war (vgl. das Protokoll ohne Datum Bl. 22 d. A.), ist diese als Nachlasspflegerin tätig geworden und hat mehrfach dem Nachlassgericht berichtet. Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 30.09.2013 (Bl. 61 ff. d. A.) ist ihr für ihre Tätigkeit ein aus dem Nachlass zu erstattender Anspruch in Höhe von 2.286,53 EUR festgesetzt worden.

Erstmals durch Verfügung des Nachlassgerichts vom 14.07.2014 (Bl. 62 d. A.) sind dem Beteiligten zu 1. - dem Beschwerdeführer - beide Beschlüsse und der zugrundeliegende Vergütungsantrag übermittelt worden. Dieser hat am 21.07.2014 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (Bl. 85 d. A.) das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegend angegriffenen Beschluss eingelegt, das er mit mehreren Schriftsätzen, auf deren Inhalt verwiesen wird, begründet hat. Durch Beschluss vom 11.11.2014 (Bl. 144 ff. d. A.) hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Nachdem beim Nachlassgericht mehrere Anträge auf Aufhebung der Nachlasspflegschaft eingegangen waren, hat das Nachlassgericht diese durch Beschluss vom 15.05.2015 (Bl. 193 ff. d. A.) aufgehoben. Auf Verfügung des Senats vom 04.08.2015 (Bl. 199 d. A.) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.08.2015 (Bl. 202 ff. d. A.) erklärt, an der Beschwerde festzuhalten und die Hauptsache nicht für erledigt zu erklären.

II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG an sich statthafte Beschwerde ist unzulässig.

Zwar ist sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG formgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdeführer ist als aus der Nachlassakte von Anfang an ersichtlicher Erbprätendent auch beschwerdeberechtigt,weil er für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, in der er durch die angefochtene Maßnahme unmittelbar beeinträchtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. dazu OLG Hamm FGPrax 2011, 84; Senat OLGR 2005, 442; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rz. 83; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rz. 194; Münchener Kommentar/Leipold, BGB, 6. Aufl., § 1960 Rz. 101, je m. w. N.). Nach herrschender Auffassung ist die Beschwerde aber bereits als verfristet eingelegt und mithin unzulässig anzusehen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Nach der genannten Rechtsauffassung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein in erster Instanz ggf. übergangener Beteiligter nur Beschwerde einlegen können, bis die Beschwerdefrist für den letzten tatsächlich Beteiligten abgelaufen ist. Auch die Auffangfrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet auf diesen Fall keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass ein etwa übergangener Beteiligter nur solange Beschwerde einlegen kann, wie diese zumindest auch einem der tatsächlich Beteiligten noch möglich ist. Ihm verbleiben allenfalls die Möglichkeit der Anhörungsrüge, der Wie...

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