Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 18.11.2005; Aktenzeichen 19 O 21/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen IX ZR 174/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 18.11.2005 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Be-trages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

 

Gründe

A. Der klagende Rechtsanwalt hat den Beklagten in einem vor dem Schöffengericht Wuppertal geführten Strafverfahren verteidigt. Er hat ferner steuerberatende und anwaltliche Tätigkeiten für die F. GmbH (künftig F-GmbH) entfaltet, namens derer der Beklagte als Geschäftsführer gehandelt hat. Die F-GmbH ist jetzt vermögenslos. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen (Beschl. v. 30.01.2004, 145 IN 653/03 AG Wuppertal). Die Parteien streiten über Grund und Höhe der Vergütung, die der Kläger für seiner Ansicht nach noch nicht honorierte Tätigkeiten vom Beklagten beansprucht.

Auf die Angelegenheit der Strafverteidigung bezieht sich eine vom Kläger gefertigte, vom Beklagten am 7.12.1999 unterzeichnete (maschinenschriftliche) Erklärung, welche mit "Honorarvereinbarung" überschrieben ist (GA 20). Unter Bezugnahme auf die Bestellung des Klägers zu seinem Strafverteidiger erklärte sich der Beklagte darin bereit, ein "Wahlverteidigerhonorar" zu zahlen. Die Vereinbarung enthält u.a. folgende Einzelregelungen:

Stundensatz 450 DM (Nr. 1 Abs. 1 Satz 1)

Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde (künftig Zeittaktklausel genannt) zu einem Viertel des Stundensatzes (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2)

Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Vergütung (Nr. 1 Abs. 2 Satz 1)

Hinweis (künftig Hinweisklausel genannt) darauf, dass das vereinbarte Zeithonorar die gesetzliche Vergütung überschreitet und dass Erstattungsansprüche gegen den Staat nur bis zur Höhe des gesetzlichen Honorars reichen (Nr. 4)

Sicherungsabtretung (künftig Abtretungsklausel genannt) von Erstattungsansprüchen gegen die Staatskasse (Nr. 5)

Empfangsbekenntnis

Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29.11.2004 erteilten Kostennote (GA 48) fordert der Kläger (unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000 EUR) ein Zeithonorar i.H.v. 23.094,79 EUR. Die Aufzeichnung des abgerechneten Zeitaufwands (92,75 Std) und die Bezeichnungen der abgerechneten Tätigkeiten legte er (erst) im Prozess vor (GA 142, 204 f.).

Auf Angelegenheiten rechts- und steuerberatender Tätigkeit beziehen sich Kostennoten mit einem Honorarvolumen i.H.v. insgesamt 64.103,01 EUR, die der Kläger auf der Grundlage gesetzlicher Gebühren nach der Bundesrechtsanwalts- und der Steuerberatergebührenverordnung der F-GmbH als Auftraggeberin berechnet hat. Eine Rechnung stammt aus dem Jahre 2001 (GA 66), alle weiteren 31 Rechnungen aus der Zeit zwischen März 2003 und Dezember 2004 (GA 58-65 und 67-94). Deren Bezahlung verlangt der Kläger von dem Beklagten persönlich. Dieses Begehren hat den folgenden Hintergrund:

Auf Veranlassung des Klägers, der den Eintritt der Verjährung offener Gebührenforderungen ggü. der F-GmbH mit Ablauf des 31.12.2002 befürchtete, führten die Parteien am 25.11.2002 ein darauf bezogenes Gespräch, dessen Einzelheiten streitig sind. Mit Begleitschreiben vom 26.11.2002 (GA 126), in welchem die Höhe der Verbindlichkeiten der F-GmbH mit "in etwa zumindest 10.000 EUR" angegeben wurde, übersandte der Kläger den Text einer (von ihm bereits gezeichneten) "Vereinbarung" (GA 49), die der Beklagte schließlich am 17.12.2002 (anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache) komplett, also einschließlich der darin zunächst von ihm gestrichenen Passagen unterzeichnete. Unter Nr. 1 verzichtete er namens der F-GmbH bis zum 31.12.2004 auf die Einrede der Verjährung "hinsichtlich aller Anwaltshonoraransprüche" (künftig Verjährungsabrede genannt). Ferner (Nr. 2) erklärte er "dazu ergänzend" seinen Beitritt zu den Verbindlichkeiten der F-GmbH (künftig Schuldbeitritt genannt). In der Folgezeit befriedigte der Beklagte Verbindlichkeiten der F-GmbH i.H.v. knapp 10.000 EUR, die der Kläger der Schuldnerin im Jahr 2003 in Rechnung gestellt hatte (GA 192 f., 195 ff.).

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte schulde die Befriedigung der Honorarnoten auf der Grundlage der Vereinbarung vom 26.11./17.12.2002.

Der Kläger hat mit seiner, dem Beklagten am 23.2.2005 zugestellten Klage beantragt, diesen zu verurteilen, an den Kläger 87.257,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Er hat die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung und u.a. geltend gemacht, Ende Dezember 2002 weitere 6.000 EUR an den Kläger gezahlt zu haben. Das Zeithonorar sei unangemessen hoch, in berechtigter Höhe se...

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