Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruch des Mieters wegen sonstiger Verwendungen (Mängelbeseitigungsmaßnahmen) aus berechtigter GoA.

 

Normenkette

BGB a.F. § 538 Abs. 2, § 547 Abs. 2; BGB §§ 670, 679, 683, 812

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2006; Aktenzeichen 13 O 293/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.12.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.128,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 %, der Beklagte zu 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klage ist nur i.H.v. 2.128,89 EUR nebst Zinsen begründet. In Höhe weiterer 15.442,05 EUR steht der Klägerin aus abgetretenem Recht des Zeugen Dr. B weder ein Anspruch aus berechtigter noch aus unberechtigter GoA gem. §§ 547 Abs. 2 a.F., 670, 683, 684, 812 BGB zu. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Düsseldorf v. 19.12.1991 - 10 U 61/91, OLGReport Düsseldorf 1992, 142 = ZMR 1993, 115) darf der Mieter, falls die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 a.F. BGB - wie hier nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des LG - nicht vorliegen, wegen seiner sonstigen Verwendungen (nur um diese geht es hier) auf die Vorschrift des § 547 Abs. 2 a.F. BGB zurückgreifen. Dies findet seinen guten Sinn darin, dass ein Mieter wegen seiner sonstigen Verwendungen auf die Mietsache nicht schlechter gestellt werden darf als jeder Dritte. Sonst würde der Vermieter in Abweichung von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf Kosten des Mieters begünstigt. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (vgl. Mugdan: Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Besonderer Teil II, S. 219 sowie Motive zu dem Entwurf eines BGB, Bd. II, S. 393).

Nach § 547 Abs. 2 a.F. BGB bestimmt sich die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatz sonstiger Verwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670). Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen sonstiger Verwendungen aus berechtigter Geschäftsführung ist danach, dass der Zeuge Dr. B mit Fremdgeschäftsführerwillen, d.h. zumindest auch für den Vermieter und um der Sache willen, tätig geworden ist und die Baumaßnahmen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen haben oder von ihm nachträglich genehmigt worden sind (BGH, NZM 1999, 19; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearb. 1995, § 547 Rz. 31, 32 f.; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- u. Leasingrechts, 7. Aufl., Rz. 1240 ff.).

Die Vorschrift des § 683 BGB will den Geschäftsherrn wirksam vor aufdringlicher Geschäftsbesorgung schützen. Sie erfordert deshalb eine Nachprüfung, ob die konkrete, nach Art und Umfang geplante Maßnahme dem Interesse und seinem Willen objektiv entsprochen hat (BGH, LM Nr. 3 zu § 683 BGB). War das nicht der Fall, hat der Geschäftsführer selbst dann keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, wenn er schuldlos Interesse und Wille des Geschäftsherrn falsch beurteilt hat. Das Risiko liegt insofern beim Geschäftsführer. Erst in der Wahl der Mittel der Geschäftsführung ist er freier gestellt, da er, wenn die Übernahme der Geschäftsführung berechtigt war, gem. § 670 BGB die Aufwendungen so machen kann, wie er sie nach den Umständen der Geschäftsführung für erforderlich halten darf. Demgegenüber gilt für die vorrangige Frage nach der Übernahme der Geschäftsführung ausschließlich der Maßstab des § 683 BGB, der gerade nicht auf das Ermessen des Geschäftsführers abstellt (BGH, a.a.O.).

Hieran gemessen hat das LG die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung nur in Bezug auf die Rechnungen der Firma R im Ergebnis zutreffend bejaht. Das LG hat angenommen, dass die Beauftragung u.a. der Firma R zum damaligen Zeitpunkt dem Interesse und dem Willen des Beklagten entsprochen hätte. Es hat dies zum einen daraus abgeleitet, dass die Arbeiten zur Fertigstellung der Praxisräume notwendig gewesen seien. Zum anderen hat es den mutmaßlichen Willen des Beklagten daraus gefolgert, dieser habe sich wegen der ausgeführten Arbeiten dem Zeugen Dr. B gegenüber nicht geäußert, wer den Auftrag erteilen und wem Aufträge erteilt werden sollten. Ergänzend hat es auf die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2006 verwiesen (GA 361), in der dieser persönlich erklärt habe, alle "aktuellen Wasserschäden" hätten beseitigt werden sollen. Es liege - so die Kammer - auf der Hand, dass dies dem Willen des Beklagten entsprochen habe, weil dieser als Vermieter verpflichtet gewesen sei, die Räume wieder in einen zum Betrieb einer Zahnarztpraxis geeigneten Zustand zu versetzen.

Der Senat geht hinsichtlich der Arb...

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