Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 07.09.2011; Aktenzeichen 10 O 158/10 Kart)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.9.2011 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (10 O 158/10 - Kart) wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Be- trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicher- heit in gleicher Höhe leistet.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • 5.

    Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf jeweils 30.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist - wie sie selbst behauptet - eine auf dem Gebiet der ganzen Bundesrepublik Deutschland tätige Lieferantin für Rohlinge, aus denen individuelle Kfz-Kennzeichen geprägt werden. Sie ist darüber hinaus - eigenen Angaben nach - auch an einigen Standorten von Kfz-Zulassungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland als Schilderprägeunternehmen tätig. In M. betreibt sie ein Schilderprägeunternehmen seit Juli 2010 auf dem Grundstück R.-Str. .., nachdem sie ihre Geschäftseröffnung bereits im April 2010 angekündigt hat.

Das dem Grundstück R.-Str. .. gegenüberliegende Grundstück mit der Adresse R.-Str. .. ist Eigentum des Beklagten. Auf das Grundstück führen von der R.-Str. aus drei Einfahrten, die sich etwa in der Mitte und jeweils an der nördlichen und an der südlichen Grenze des Grundstücks befinden. Von der mittleren Zufahrt aus gemessen, befinden sich die beiden anderen Zufahrten jeweils in etwa einem Abstand von 20 bzw. 30 Metern.

Der Beklagte hat die Gebäude auf seinem Grundstück vermietet. Zu den Mietern gehört die Stadt M., die dort ihre Kfz-Zulassungsstelle eingerichtet hat. Außerdem hat er Gebäude an den TÜV und an die Firma U. AG vermietet. Zwischen der Fa. U. AG und dem Beklagten wurde eine Vereinbarung getroffen, aufgrund derer der Beklagte verpflichtet wurde, es in Zukunft zu unterlassen, der Fa. U. AG bzw. deren Mietern Konkurrenz auf dem Markt der Schilderpräger zu machen und Räumlichkeiten bzw. Teilflächen auf seinem Grundstück an solche Mieter zu vermieten, die dem Gewerbe der Schilderpräger nachgehen wollen. Die Klägerin gehört nicht zu den Mietern der Gebäude auf dem betreffenden Grundstück des Beklagten, und es ist nicht vorgetragen, dass sie in absehbarer Zeit plane, bei dem Beklagten einen Teil eines Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten in der R.-Str. .. zu mieten. Die Fa. U. AG hat die von ihr angemieteten Gebäude an eine Reihe von Untermietern weiter vermietet. Zu diesen gehört derzeit auch die C. K. GmbH, die dort ein Schilderprägeunternehmen betreibt. Zuvor war über einige Zeit die B. Verwaltungs-GmbH (im folgenden B.) Untermieterin der Fa. U. in den betreffenden Räumlichkeiten. Sie war auch die Betreiberin des Schilderprägeunternehmens, das nunmehr von der Fa. K. betrieben wird. Es ist von der Klägerin unbestritten geblieben, dass der Beklagte weder zur Fa. C. K. GmbH noch zu Herrn K. persönlich irgendeine vertragliche Beziehung unterhält.

Um von der Kfz-Zulassungsstelle auf dem direkten Weg zu den Räumlichkeiten der Klägerin zu gelangen, in denen sie ihr Schilderprägeunternehmen betreibt, muss man die mittlere Einfahrt zum Grundstück des Beklagten nutzen. Außerhalb des Grundstücks des Beklagten gibt es - abgesehen von der Schilderprägeunternehmung der Beklagten - auch noch wenigstens zwei weitere Schilderprägeunternehmen. Etwa Anfang April 2010 errichtete der Beklagte einen Bauzaun vor der mittleren der drei Zufahrten auf das Grundstück. Nachdem der Bauzaun im Juni 2010 entfernt worden war, ist vor die mittlere Zufahrt auf das Grundstück des Beklagten ein festes Tor gebaut worden. Dieses Tor ist tagsüber während der Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle verschlossen. Die Zufahrt auf das Grundstück des Beklagten ist während dieser Zeit allerdings stets durch die nördliche oder die südliche Zufahrt ganztägig möglich gewesen und weiterhin möglich. Auf jedem Flügel des Tores sind mittlerweile große Hinweistafeln (u.a. auf die Feuerwehrzufahrt) angebracht. Diese Tafeln nehmen die Sicht von dem Gebäude, in dem sich die Kfz-Zulassungsstelle befindet, auf das Ladenlokal mit der Prägestelle der Klägerin und die dort befindlichen Hinweisschilder, mit denen die Klägerin auf ihren Prägebetrieb aufmerksam macht.

Die Klägerin hat behauptet, der Bauzaun auf der mittleren Zufahrt zum Grundstück des Beklagten sei durch diesen genau zu der Zeit errichtet worden, als bekannt geworden sei, dass sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Schilderprägewerkstatt einrichten werde. Sie hält die Errichtung des Zaunes, der später dann abgebaut wurde und durch ein festverankertes Tor ersetzt worden ist, für eine von ihrem Konkurrenten K. GmbH veranlasste wettbewerbswidrige Behinderung zu ihren Lasten. Der Beklagte habe als "willfähriges Werkzeug" der Unternehmensgruppen U. und K...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge