Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 08.07.2013; Aktenzeichen 3 O 520/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.04.2016; Aktenzeichen IX ZR 216/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Duisburg vom 08.07.2013 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung. Die Beklagte zu 1) ist eine Steuerberatungsgesellschaft und unterhielt als solche eine Haftpflichtversicherung. Sie betreute über viele Jahre hinweg in steuerrechtlichen Angelegenheiten die Betonsteinwerke H GmbH, deren Eigentümer der Kläger und seine Eltern waren. Der Vater des Klägers war außerdem Inhaber eines Einzelunternehmens, dessen wesentlicher Vermögensbestandteil ein Grundbesitz war, den das Einzelunternehmen an die GmbH verpachtete. Neben der laufenden Beratung erbrachte die Beklagte zu 1) im Jahr 2001 Beratungsleistungen an den Kläger und seine Eltern im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Eltern auf den Kläger. Unter anderem übertrug der Vater des Klägers diesem durch notariellen Übertragungsvertrag vom 18.12.2001 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitz. Die Übertragung, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen wird (Anlage zur Klageschrift), erfolgte mit der Maßgabe, dass sich der Vater des Klägers den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundbesitz vorbehielt. Wegen des dargestellten Übertragungsvorgangs setzte das Finanzamt mit Schenkungssteuerbescheid vom 29.06.2006 (Anlage zur Klageschrift) Schenkungssteuer in Höhe von 131.474,-- Euro gegen den Kläger fest, wobei es erläuterte, dass die Vergünstigung des § 13a ErbStG nicht habe gewährt werden können, weil es sich nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe.

Der Kläger hat geltend gemacht, bei der Ausarbeitung des Übertragungsvertrages, der im Vorfeld zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und dem beurkundenden Notar abgestimmt worden sei, sei in Form des Nießbrauchsvorbehalt eine steuerlich nachteilige Gestaltung gewählt worden, die dazu geführt habe, dass er Schenkungssteuer in Höhe von 131.474,-- Euro anstelle von durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) im Rahmen der Schenkungssteuererklärung vom 28.03.2003 errechneter 11.298,53 Euro habe zahlen müssen. Nachdem er einen Teilbetrag von 5.978,98 Euro der ihm vermeintlich zustehenden Schadensersatzforderung von 120.175,47 Euro (131.474,-- Euro ./. 11.298,53 Euro) an die Betonsteinwerke H GmbH abgetreten hat, hat der Kläger mit der vorliegenden, am 31.12.2009 beim LG eingegangenen Klage den restlichen Betrag (114.196,49 Euro) sowie vorprozessual aufgewendete Rechtsanwaltskosten (514,68 Euro), jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht.

Durch Beschluss des AG Duisburg vom 07.03.2012 (Az.: 60 IN 224/11) ist über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger hat die eingeklagte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und insoweit klargestellt, dass bezüglich der angemeldeten Forderung abgesonderte Befriedigung aus dem Deckungsanspruch der Beklagten zu 1) gegen die Haftpflichtversicherung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls beansprucht werde. Die angemeldete Forderung ist vom Beklagten zu 2) im Prüfungstermin in voller Höhe bestritten worden. Mit Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) vom 20.07.2012 (vgl. Bl. 202 d.A.) hat der Beklagte zu 2) einen etwaigen Deckungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Schadenfall gegen die Versicherung freigegeben. Der Kläger hat daraufhin das infolge der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen und darüber hinaus die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 114.711,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 114.196,49 Euro seit dem 20.09.2007 und aus weiteren 514,68 Euro seit dem 01.11.2007 - beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung - zu zahlen;

2. festzustellen, dass ihm in dem beim AG Duisburg unter dem Aktenzeichen 60 IN 224/11 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S Steuerberatungsgesellschaft mbH folgende Forderung als Insolvenzforderung zusteht, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfällt: Zahlung von 114.711,17 Euro nebst Z...

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