Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.11.2008; Aktenzeichen VI ZR 171/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.120,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 59 % dem Kläger und zu 41 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 32 % dem Kläger und zu 68 % der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500 EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 700 EUR abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Unfallereignisses in Anspruch, welches sich am 1.9.2004 gegen 12.30 Uhr in Neuss auf der Further Straße in Höhe des Hauses Nr. ... im Bereich einer Bushaltestelle mit einem angrenzenden Rad- und Fußweg ereignet hat.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Radweg in Richtung Neusser Nordstadt. Gleichzeitig hielt sich die Beklagte als Fußgängerin auf der gepflasterten Freifläche der Bushaltestelle auf, wobei sie mit dem Rücken zum Kläger stehend von ihm ausgesehen dicht links, am Radweg Aufstellung bezogen hatte. Sie unterhielt sich mit einer Bekannten, der Zeugin K., und einer weiteren Person, die sich rechts vom Radweg auf dem Gehweg in Höhe eines Kiosks aufhielten. Als sich der Kläger, dem die ebenfalls Fahrrad fahrende Zeugin K.-J. folgte, auf dem Radweg in einer Entfernung von 10m der Personengruppe genähert hatte, klingelte er, um auf sich aufmerksam zu machen. Im Zuge seiner weiteren Annäherung machte die Beklagte eine Körperbewegung in Richtung auf den Radweg, wobei sie den Weg nur mit dem Fuß leicht berührte.

Dadurch sah sich der Kläger veranlasst, eine Vollbremsung einzuleiten. Das Vorderrad blockierte und der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber. Er fiel über das Lenkrad zu Boden.

Er erlitt einen Unfallschock, eine Schürfwunde am Stirnbein rechts, eine Risswunde am rechten Ohr durch einen Brillenbügel, eine Prellung und Hämatome an der Schulter, eine Quetschung der Rotatorenmanschette sowie eine Prellung des linken Zeigefingers. Bereits vor dem Unfall war der Kläger auf dem rechten Ohr gänzlich taub und auf dem linken teilweise hörgeschädigt.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich der Beklagten mit angemessener Geschwindigkeit, und zwar mit einer solchen von 15 km/h, genähert. Es habe für ihn beim Anblick der Beklagten kein Grund bestanden, seine Fahrtgeschwindigkeit zu reduzieren. Er habe sich vielmehr zunächst darauf beschränken dürfen, ein Klingelzeichen zu geben. Erst auf die Wahrnehmung hin, dass die Beklagte den Radweg überraschender Weise betreten habe, habe er sich zu einer Notbremsung veranlasst gesehen, um einen Zusammenstoß mit ihr zu vermeiden. Für ein Ausweichmanöver habe keine Zeit bestanden.

Aufgrund des Sturzes habe er einen Hörsturz auf dem linken Ohr erlitten.

Der Kläger hatte - wie unstreitig ist - im Zusammenhang mit seinen stationären Krankenhausbehandlungen, die bis zum 4.9.2004 dauerten, seiner krankengymnastischen Behandlung und der Besorgung von Medikamenten Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen zu leisten, die zzgl. einer Unkostenpauschale von 25 EUR die Summe von 120,67 EUR ausmachen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das den Betrag von 5.000 EUR nicht unterschreiten sollte, welches er im Übrigen aber in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,67 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe sich zu schnell angenähert. Statt die Geschwindigkeit zu reduzieren, habe er nur die Klingel betätigt. Durch die Einleitung der Notbremsung habe er überreagiert. Zudem sei die Bremsung unsachgemäß nur mit dem Vorderrad erfolgt.

Das LG hat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.10.2006 (Bl. 79 ff. d.A.) verwiesen.

Das LG hat durch die angefochtene Entscheidung unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 336,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen.

Z...

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