Leitsatz (amtlich)

1. Zum Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus abgetretenem Recht des in Ausübung seines Handelsgeschäftes aufgrund (konkludent) getroffener Vereinbarung zur Aufbewahrung eingelagerter Gegenstände (hier: Bauteile für einen Messestand) berechtigten Kaufmanns (GmbH) sowie zum eigenen Anspruch des Zessionars auf die üblichen Lagerkosten nach § 354 HGB gegen den mit der Abholung in Annahmeverzug befindlichen Eigentümer der eingelagerten Gegenstände.

2. Der Anspruch auf Lagergeld aus § 354 Abs. 1 HGB verjährt nicht in der kürzeren Frist nach Maßgabe der §§ 439, 475 a HGB, sondern in 3 Jahren gemäß §§ 199 Abs. 1, 195 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 293 ff., §§ 295, 398, 688, 985; HGB §§ 304, 354 Abs. 1, § 439 Abs. 1 S. 1 analog, § 467 ff., § 475a

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 22/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. November 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 22/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die A.-GmbH betrieb ein Unternehmen für Messe- und Ausstellungsbauten. Seit 2009 errichtete sie für die Beklagte mehrere Messestände. In diesem Zusammenhang erwarb die Beklagte die im Klageantrag näher bezeichneten Bauteile (in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, Anlage K1, jeweils mit "K" gekennzeichnet). Diese wurden in dem von der A.-GmbH gemieteten Lager aufbewahrt und verblieben dort auch im Anschluss an die letzte gemeinsam durchgeführte Messe im Jahr 2013.

Im Angebot vom 27. November 2009 heißt es:

"Die Lagermiete von Januar 2009 bis Januar 2010 beziffert mit 3.600,- EUR, netto für rd. 60 qm Lagerfläche ist in der o.g. Pauschalsumme enthalten."

In den übrigen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen (Anlage K1) findet sich keine ausdrückliche Regelung bezüglich einer Lagermiete.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 beantragte die A.-GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

Mit Email vom 10. Juni 2014 (Anlage K2 schrieb die A.-GmbH der Beklagten Folgendes:

"...

wie besprochen haben wir im Zuge unserer Insolvenz eine Inventarliste mit Ihrem Material zusammengestellt. Diese Liste finden Sie im Anhang.

Dieses Material befindet sich nun in unserem Lager und nimmt eine Fläche von 62 qm inkl. 10 % Verkehrsfläche ein.

Bisher haben wir die Lagermiete auf die einzeln Positionen verteilt, da wir in diesem Jahr keinen Einsatz hatten, wurde bis her auch keine Lagermiete angerechnet.

Wir rechnen: 62 qm × EUR 4,50 × Mietzeitraum - bis jetzt sind es 18 Monate.

Sie müssten nun entscheiden, was mit dem Material geschehen soll. Gerne lagern wir weiter für Sie ein und würden uns freuen, im nächsten Jahr gemeinsam Ihren Möbelmesse-Stand zu planen."

Mit Kaufvertrag vom 29./30.7.2014 erwarb die Klägerin von der A.-GmbH zur Fortführung des Betriebes im Wege einer übertragenden Sanierung die immateriellen Vermögenswerte, die beweglichen Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie den Auftragsbestand. Die Klägerin übernahm auch die von der A.-GmbH angemietete Lagerhalle als Mieterin.

Am 30. Juli 2014 wurde über das Vermögen der A.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im August 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit (Anlage K3), sie habe den Geschäftsbetrieb der A.-GmbH übernommen.

Unter dem 18. Dezember 2014 stellte die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum 2013 und 2014 eine Lagermiete in Höhe von insgesamt 7.968,24 EUR in Rechnung.

In einer Email der Klägerin vom 29. Mai 2015 an die Beklagte heißt es (Anlage K5):

"...

leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir nicht auf die Begleichung unserer Lagerrechnung verzichten werden.

Da die "verrechnete" Einlagerung natürlich nur so lange Gültigkeit hatte, solange wir aktiv gemeinsame Messestände realisieren.

Aus diesem Grund bitten wir um Begleichung unserer Rechnung Nr. ....

Ferner haben Sie uns auch bis heute nicht mitgeteilt, was mit Ihren eingelagerten Standbauteilen geschehen soll.

Bitte teilen Sie uns bis 30.6. Ihre Entscheidung mit. Gerne übernehmen wir die kostenpflichtige Entsorgung Ihrer Standbauteile."

Die Beklagte antwortete mit Email vom selben Tag (Anlage K6):

"Die Standbauteile können Sie kostenfrei für uns vernichten."

Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 (Anlage K7) verlangte die Klägerin erneut Begleichung der og. Rechnung von der Beklagten und forderte sie auf, die Gegenstände bis zum 4. August 2015 abzuholen. Die Beklagte erwiderte mit Email vom 3. August 2015, sie habe ihre Verpflichtungen erfüllt und sehe die Sache als erledigt an.

Mit Vereinbarung vom 21. Juni 2016 (Anlage K8) trat die A.-GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter, die Forderung gegen die Beklagte auf Lagermiete für den Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 5.308,19 EUR brutto an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat behauptet, im Rahmen von Vertragsverhandlungen der Beklagten mit dem Zeugen B. sei besprochen worden, dass die Lagermiete nur unter der Bedingung der gemei...

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