Leitsatz (amtlich)

Zum Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis bei Beteiligung eines Factors.

 

Normenkette

BGB § 812 ff.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen 5 O 387/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen VIII ZR 173/03)

BGH (Beschluss vom 29.01.2004; Aktenzeichen III ZR 194/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.1.2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Die Beklagte ist ein Factoringunternehmen.

Die Klägerin stand auf der Grundlage eines im Sommer 1993 geschlossenen Rahmenvertrages mit der F.P. GmbH aus N. (im Folgenden: F. GmbH) in langjähriger Geschäftsbeziehung. Von dieser bezog sie fortlaufend Gartenmöbel und Zubehör, wobei die F. GmbH nach entsprechender Order der Klägerin deren Endkunden direkt belieferte. Hierüber rechnete die F. GmbH sodann ggü. der Klägerin ab. Diese Handhabung wurde über mehrere Jahre praktiziert.

Anfang 2000 schlug die F. GmbH, die sich zum damaligen Zeitpunkt in Liquiditätsschwierigkeiten befand, der Klägerin eine andere Form der Abrechnung vor, und zwar dergestalt, dass neben den üblichen Abrechnungen umfangreichere Rechnungen erstellt werden sollten, die größere Zeiträume umfassen sollten. Diese Rechnungen sollten vorvalutiert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder storniert werden, sobald die in der bisherigen Weise zu erstellenden Einzelrechnungen von der F … GmbH eingereicht würden. In einem Schreiben der F. GmbH an die Klägerin vom 6.1.2000 heißt es hierzu:

„Wir bedanken uns für Ihr Verständnis, dass die für Q. vorproduzierte und bereits in den Lagern unseres Hausspediteurs … für Sie eingelagerte Ware vorfakturiert werden kann, wenn es nötig werden sollte.

Technische Abwicklung:

1. Sie erhalten zu Ihren Händen eine Vorfaktura über einen Betrag von 3.000.000 DM oder zwei Faktoren zu je 1.500.000 DM im Januar und 1.500.000 DM im Februar ….

2. Die Vorfaktura bzw. Vorfakturen werden auf den 1.5.2000 valutiert.

3. Nach jeder Auslieferung folgt ein Kredit auf die Vorfaktura nur zu Ihren Händen.

4. In noch zu besprechenden Abständen erhalten Sie von uns einen Zwischenbericht über den sich aus Vorfaktura und Kredit ergebenden Zwischensaldo.

5. Die erfolgten Lieferungen werden nur dann fakturiert und auf dem normalen Weg Ihrer Buchhaltung zur Zahlung auf dem üblichen Weg vorgelegt.

Somit gilt die Ware als verkauft und ist im juristischen Sinne in Ihrem Eigentum.

Aufgrund Ihres Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise sichern Sie sich die im Lager befindliche Ware und uns eine bessere Cashflow Situation …”.

Ob die Klägerin der von der die F. GmbH vorgeschlagenen Verfahrensweise zustimmte, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 25.1.2000 und 7.2.2000 erstellte die F. GmbH zwei Rechnungen an die Klägerin über 1.178.848,47 DM (R-Nr. …; Bl. 12–13 u. Bl. 84–85 GA) und über 920.436,80 DM (R-Nr.: …; Bl. 14 u. 89 GA). gem. den Angaben der Klägerin sollen die in diesen Rechnungen aufgeführten Lieferungen tatsächlich nicht durchgeführt worden sein. Die Rechnungen übersandte die F. GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 26.1. (Anlage K 1, Bl. 8 GA) und 9.2.2000 (Anlage K 7, Bl. 64 GA). Außerdem leitete sie beide Rechnungen an die Beklagte weiter, mit der sie einen Factoringvertrag geschlossen hatte. Die Beklagte zeigte der Klägerin mit Schreiben vom 4.2.2000 (Anlage K 2, Bl. 9 GA) an, dass sie mit der F. GmbH im Factoringverfahren zusammenarbeite, wobei sie der Klägerin eine „Übersicht ihres offenen Saldos” bei der F. GmbH mit der Bitte um Überprüfung und Mitteilung etwaiger Anmerkungen übersandte. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 17.2.2000 (Anlage K 10, Bl. 10 GA), dass ihr die in der betreffenden Aufstellung angeführten Rechnung vom 22.12.1999 über 87,29 DM und vom 25.1.2000 über 1.178.848,47 DM nicht bekannt seien. Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25.2.2000 (Anlage K 4, Bl. 11–14 GA) die hier interessierenden beiden Rechnungen vom 25.1.2000 und 7.2.2000 und bat um deren Begleichung binnen 10 Tagen. Mit weiterem Schreiben vom 8.3.2000 (Anlage K 7, Bl. 17 GA) teilte die Beklagte außerdem mit, dass die Zahlung der Klägerin an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Die Klägerin zahlte schließlich an die Beklagte unter Abzug von Skonti und Boni am 9.3.2000 einen Betrag von 868.516,67 DM auf die Rechnung vom 7.2.2000 und am 5.5.2000 einen Betrag v...

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