rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Ein unternehmensbezogener Mietvertrag kommt nur in Betracht, wenn die anmietende Person erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen und zweifelsfrei nicht im eigenen Namen auftritt.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 164

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 28.01.2002; Aktenzeichen 2 O 198/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 28. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten zu 2. werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg und daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2. aus dem Mietvertrag vom 06. Dezember 1993 auf Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten angenommen.

I.

Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagte zu 2. persönlich aus dem Mietvertrag vom 06. Dezember 1993 haftet. Diese Haftung ergibt sich aus der vorliegenden Vertragsurkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt (§ 416 ZPO). Die im Vertrag ausdrücklich als Mieter bezeichneten Beklagten sind Vertragspartei des Mietvertrages, da sie bei Abschluss des Mietvertrages entgegen § 164 Abs. 2 BGB nicht hinreichend offengelegt haben, dass sie den Vertrag als Vertreter der in Gründung befindlichen F GmbH (im folgenden: GmbH) schließen wollten.

1. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die allgemein anerkannte Auslegungsregel, nach der bei unternehmensbezogenen Geschäften davon auszugehen ist, dass nicht der Handelnde, sondern der tatsächliche Unternehmensträger aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet wird (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2984/2985; NJW 1995, 43/44; NJW 1990, 2678/2679 f.; KG MDR 2000, 760/761). Diese Auslegungsregel ist hier nämlich nicht anzuwenden.

Voraussetzung für deren Anwendung ist, dass der Inhalt des Rechtsgeschäftes – gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen – die eindeutige Auslegung zulässt, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Demgemäß müssen entweder der Ort des Vertragsschlusses oder hinreichende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift auf das betreffende Unternehmen hinwiesen. Es genügt auch, dass die Leistung vertraglich für den Betrieb des Unternehmens bestimmt ist. Bleiben dagegen ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit des Geschäftes, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Für die dann maßgebliche Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll, gilt allein § 164 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2000, 2984/2985; NJW 1995, 43/44; NJW 1990, 2678/2679 f.; BGHZ 64, 11/15; KG MDR 2000, 760/761).

Durch die eindeutige Bezeichnung der Beklagten als Mieter im Rubrum des Vertrages vom 6. Dezember 1993 fehlt es an der Offenkundigkeit eines Handelns für die GmbH. In dem Mietvertrag wird auch sonst ein Unternehmen, dass Rechtsträger des Mietvertrages werden soll, nicht konkret bezeichnet. Kein Hinweis oder Zusatz deutet darauf hin.

Ein Handeln für die GmbH ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anmietung der Räume gemäß § 1 des Mietvertrages zum Betrieb eines Lackauslieferungslagers erfolgte. Dieser auf eine gewerbliche Tätigkeit bezogene Zweck rechtfertigt nicht schon die Annahme, dass ein Handeln für die GmbH erfolgen sollte. Abgesehen davon, dass die Beklagten in verschiedenen Unternehmensformen den Vertragszweck hätten erreichen können, bleibt zweifelhaft, ob die persönliche Haftung der Beklagten oder eines Unternehmens gewollt war. Gerade bei einem Dauerschuldverhältnis der vorliegenden Art kommt regelmäßig auch in Betracht, dass zur Sicherung des Vermieters eine Anmietung von Räumen zum Betrieb eines Unternehmens auch durch Dritte als persönlich haftende Schuldner erfolgen soll. Die sich aus dieser Interessenlage ergebenden Zweifel gehen zu Lasten des Zweitbeklagten.

2. Auch die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass abweichend von der Vertragsurkunde die GmbH als Mieterin des Objektes Vertragspartei geworden ist. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn der Aussage des Zeugen W nicht zu folgen wäre, den Beklagten der ihnen obliegende Beweis für eine von den Vertragsunterlagen abweichende Vereinbarung und Offenkundigkeit ihrer Stellung als Vertreter nicht gelungen ist.

3. Der Beklagte zu 2. kann dem auch nicht entgegenhalten, dem Zeugen sei bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen, dass die Räume für die GmbH angemietet werden sollten. Gerade für diesen Fall spricht umso mehr dafür, dass der Zeuge den Mietvertrag bewusst nicht mit dem beschränkt haftenden Unternehmen, sondern mit den Beklagten persönlich abschließen wollte. Anderenfalls hätte es nahegelegen, dass die Vertragsparteien die Bezeichnung im Rubrum des Mietvertrages anders gewählt und einen Hinweis auf ...

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