Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 41 O 18/17)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Kläger und des Nebenintervenienten zu 3) gegen das am 24.01.2018 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz wie folgt zu tragen sind:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 4) bis 6) je in Höhe von 12% und die Kläger zu 1) bis 3) sowie die Nebenintervenienten zu 1) bis 3) je zu 10 2/3 %. Ihre eigenen Kosten tragen die Kläger und die Nebenintervenienten zu 1) bis 4) jeweils selbst.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 4) bis 6) zu je 15% und die Kläger zu 1) bis 3) und der Nebenintervenient zu 3) zu je 13 × %. Ihre eigenen Kosten tragen die Kläger und die Nebenintervenienten zu 1) bis 3) selbst.

3. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Nebenintervenienten zu 1) bis 3) können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Februar 2017 betreffend die Aufteilung der A... in zwei unabhängige, börsennotierte Handelsunternehmen.

Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist der Restkonzern der ehemaligen A..., die seit ihrer Verschmelzungsgründung im Jahr 1996 mit ihren weit verzweigten, operativ tätigen Tochterunternehmen sowohl in den Sparten Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel als auch im Handel mit Elektronikerzeugnissen aller Art zu den führenden Handelsunternehmen weltweit gehörte. Die Beklagte verfügt über ein Grundkapital von 835.419.052,27 EUR welches eingeteilt ist in 324.109.563 Stück nennwertlose Stammaktien sowie 2.677.966 Stück nennwertlose Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, § 4 Abs. 2 der Satzung in der Fassung vom 06.02.2017 (Anlage B 2). Hauptanteilseigner sind der Gesellschafterstamm B... mit 24,996 % der Stimmrechte, der Gesellschafterstamm C... mit 15,772% der Stimmrechte sowie der Gesellschafterstamm D... mit 9,1 % der Stimmrechte, während sich die Mehrheit von 50,14 % des Grundkapitals in Streubesitz befindet.

Am 6. Februar 2017 fand die ordentliche Hauptversammlung der bis dahin unter der Firma E... handelnden Beklagten statt.

In der Hauptversammlung wurde unter anderem unter Top 11 über die Zustimmung zu dem am 13. Dezember 2016 zwischen der (damaligen) E... (heutige Beklagte) und ihrer 100prozentigen Tochtergesellschaft, der F... (im Folgenden: G...) geschlossenen Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag (im Folgenden: Spaltungsvertrag) abgestimmt, in dem die Aufteilung des Konzerns in zwei auf ihr jeweiliges Marktsegment spezialisierte, selbstständige börsennotierte Unternehmen vereinbart wurde. Die bisher als E... firmierende Beklagte änderte ihre Firma in H... um und verantwortet nunmehr den Bereich Consumer Electronics, während die auf die G... abgespaltene Einheit nach einer Firmenänderung unter der Firma E... (im Folgenden z.T. auch als E... neu bezeichnet) nunmehr für den Großhandel und Lebensmitteleinzelhandel zuständig ist.

In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30. März 2016 wurde die Vorbereitung der Konzernteilung erstmals veröffentlicht. Die Aufteilung der A... erfolgte im Wesentlichen durch eine Übertragung von Vermögensgegenständen des Geschäftsbereichs G... von der damaligen E... als übertragendem Rechtsträger auf die G... als übernehmendem Unternehmen im Wege der Ausgliederung und Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz. Nach der Aufteilung werden rund 90 % des Grundkapitals unmittelbar von den Aktionären der damaligen E... (und heutigen Beklagten) gehalten, die entsprechenden G... - Aktien wurden als Gegenleistung für die Abspaltung gemäß § 123 Abs. 2 UmwG gewährt und von der G... mittels Kapitalerhöhung zum Zwecke der Abspaltung geschaffen. Die verbleibenden rund 10 % hält die Beklagte, wobei lediglich 1% der Aktien der G... als Gegenleistung für die Ausgliederung gewährt worden sind, während die Beklagte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits 9 % der Aktien über eine Zwischenholding hielt. Die G... schuf mittels einer Kapitalerhöhung zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung die entsprechenden Aktien.

Ausweislich der Angaben im Spaltungsbericht sollte zur Vermeidung steuerlicher Nachteile der Wert des abzuspaltenden Vermögens rund 90%, der Wert des auszugliedernden Vermögens rund 1% und der Wert des vorab eingebrachten Vermögens rund 9% des Unternehmenswertes des Geschäftsbereichs G... ausmachen. Hierzu wurden im September 2016 bereits verschiedene Vermögensgegenstände des Geschäftsbereichs G....

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