Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.01.2010; Aktenzeichen 37 O 8/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 (37 O 8/07) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.478,03 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. v. 5.203,18 € seit dem 15. April 2005 gemäß Art. 17 Abs. 1, 29 CMR zu zahlen.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Führungsklausel in Ziffer 17.3 der Internationalen Verkehrshaftungs-Police Nr. 0..............., so dass sie nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Namen einklagen kann. Die notwendige Offenlegung der Prozessstandschaft (vgl. insoweit Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50, Rdnr. 47) mit den richtigen Mitversicherern erfolgte im Schriftsatz vom 26.10.2010.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Allerdings ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bereits aufgrund einer stillschweigenden Abtretung.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17.11.2010 darauf hingewiesen, dass eine konkludente Abtretung durch Übersendung der Schadensunterlagen nicht schlüssig vorgetragen ist, da die Umstände der Übersendung völlig im Dunkeln liegen. Der G... als Transportversicherer der Dr. D. AG ist zunächst an die Versicherungsnehmerin der Klägerin wegen der von ihr geleisteten Zahlung an die Dr. D. AG herangetreten. Dies ergibt sich aus den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Transportversicherers vom 06.10.2004 und 29.11.2004 (Anlage K 16 und K 17). Anschließend ist der Schriftverkehr mit der O... KG geführt worden (vgl. Schreiben vom 07.03.2005, Anlage K 18). Offensichtlich sind die Unterlagen nicht der Klägerin, sondern der O... KG übersandt worden. Anschließend kam es zwischen der O... KG und dem Transportversicherer zu einem Vergleich mit der Folge, dass an den Transportversicherer am 24.10.2005 5.203,18 € ausgezahlt worden sind (Anlagen K 19 bis K 21).

Insoweit liegen die vom BGH aufgestellten Grundsätze für eine konkludente Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch die Übersendung von Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung nicht vor.

Zum einen sind die Unterlagen offensichtlich an die O... KG, der Assekuranz-Maklerin, geschickt worden, die ausweislich Ziffer 17.1 des Versicherungsvertrages beauftragt und bevollmächtigt ist, das Geschäft für die Versicherer zu bearbeiten. Ob in der Übersendung schon eine Abtretung an die Klägerin selbst zu sehen ist, ist mehr als zweifelhaft (vgl. auch BGH, NJW 1997, 729 a.E.). Jedenfalls sind die Unterlagen nicht zum Zwecke der Prozessführung übersandt worden. Gemäß 2.3 des Versicherungsvertrages umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Spediteur als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden. Vorliegend ging es zunächst um die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche, die von dem Transportversicherer geltend gemacht worden sind. Dies bedeutet nicht zwingend, dass bereits zu diesem Zeitpunkt etwaige Schadensersatzansprüche abgetreten werden müssen. Erst wenn Unterlagen zum Zwecke der Prozessführung des Regressprozesses übersandt werden, ist von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH a.a.O., 730).

Im Streitfall ergibt sich die Aktivlegitimation jedoch aus § 67 Abs. 1 VVG a. F. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Betrag am 24.10.2005 an den G... überwiesen. Damit ist ein gesetzlicher Forderungsübergang eingetreten. Da die Klägerin - nunmehr unstreitig - lediglich zu 50 % Führungsversicherer ist, wird in einem derartigen Fall der Schadensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer gequotelt mit der Folge, dass jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn entfallende Quote in eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein führender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001 - I-ZR 49/99, zitiert nach juris, Rdnr. 20). Aufgrund der Prozessführungsklausel kann die Klägerin jedoch den Gesamtbetrag im eigenen Namen geltend machen.

Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, ob die Klägerin, die A... Versicherung AG bzw. die W. u. B. Versicherung AG überhaupt Beteiligte des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages sind, weil der Vertrag zwischen der O... KG und der I..... GmbH & Co. KG abgeschlossen worden ist, ohne dass nachgewiesen worden ...

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