Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22.12.2008 (BGBl. I, 2586) - FamFG - hier: Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG-RG; Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.5.1898 (RGBl. S. 189, 369, 771) - FGG
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Grundbuchsache noch vor Inkrafttreten des FamFG (1.9.2009) eingeleitet oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden, so hat nicht nur das AG (Grundbuchamt) nach "altem" Recht zu verfahren, vielmehr richten sich das gegen seine (Zwischen-) Entscheidung eröffnete Rechtsmittel und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls noch nach dem FGG.
Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen EL-17517-9) |
Tenor
Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.
Gründe
Mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1.7.2009 hat die Beteiligte zu 1. auf Grundbuchberichtigung angetragen. Mit Zwischenverfügungen vom 21.7. und 21.8.2009 hat das AG - Grundbuchamt - die Auffassung vertreten, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden, da die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei. Gegen diese Zwischenverfügungen hat der Bevollmächtigte namens der Beteiligten zu 1. mit Schrift vom 2.9.2009, bei Gericht eingegangen am 7.9.2009, Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 9.9.2009 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Ansicht des Senats ist das weitere Beschwerdeverfahren vor dem LG - Wuppertal - durchzuführen und ist dort über die Beschwerde der Beteiligten zu 1. zu entscheiden. Der Senat kann mit der Sache lediglich im Wege einer etwaigen weiteren Beschwerde befasst werden.
Eine Zuständigkeit des OLG für das Beschwerdeverfahren wäre nur begründet, wenn das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - Anwendung fände. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Vielmehr richtet sich die Sache noch nach "alter" Rechtslage, nämlich dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Das FamFG ist Teil des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), das am 1.9.2009 in Kraft getreten ist und das FGG ersetzt hat, Art. 112 Abs. 1 FGG-RG. Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde, sind weiter die vor dem Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden; dabei stellt ein selbständiges Verfahren im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift jedes gerichtliche Verfahren dar, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 FGG-RG.
Der Senat verkennt nicht, dass teilweise aus der vorerwähnten Definition des selbständigen Verfahrens der Schluss gezogen wird, dies bedeute, dass jede Instanz als ein selbständiges gerichtliches Verfahren im Sinne der Übergangsvorschriften zu behandeln sei mit der Konsequenz, dass, falls nach dem 1.9.2009 eine Beschwerde in einem Verfahren eingelegt werde, das in erster Instanz vor dem 1.9.2009 begonnen habe, auf das Rechtsmittelverfahren die Normen des FamFG anzuwenden seien (Prütting/Helms-Prütting, FamFG, 2009, Art. 111 FGG-RG Rz. 5). Diesem - soweit ersichtlich, nicht näher begründeten - Standpunkt vermag der Senat indes nicht zu folgen.
Vielmehr erstreckt sich die Übergangsregelung des Art. 111 FGG-RG einheitlich auf die Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen: Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach "altem" Recht eingeleitet worden, erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem früher geltenden Recht (so: Horndasch/Viefhues-Horndasch, Kommentar zum Familienverfahrensrecht, 2009, Art. 111 FGG-RG Rz. 3; Meysen u.a.-Niepmann, Das Familienverfahrensrecht - FamFG, 2009, Art. 111 Rz. 3; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2009, Einl., Rz. 90; unklar: Engelhardt/Sternal-Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG Rz. 2 f.). Mit anderen Worten enthält Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG eine Globalverweisung auf sämtliche Verfahrensvorschriften, so dass die Rechtsmittelvorschriften des "neuen" Rechts nur zur Anwendung kommen, wenn bereits das erstinstanzliche Verfahren nach dem FamFG geführt wurde.
In der Begründung zum Regierungsentwurf des heutigen Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG heißt es ausdrücklich: "Mit der Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass sich Gerichte und Beteiligte auf die geänderte Rechtslage einstellen können. Wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen Neuerungen durch das FGG-Reformgesetz - insbesondere auch im Hinblick auf den Rechtsmittelzug - soll das mit der Reform in Kraft getretene Recht auf bereits eingeleitete Verfahren sowie Verfahren, deren Einleitung bereits beantragt wurde, keine Anwendung finden. Die Übergangsregelung erstreckt sic...