Leitsatz (amtlich)

Im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen gegen den Nachlass aufgeforderte Nachlassgläubiger können ihre Forderungen - jedenfalls soweit Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen - längstens bis zum Erlass (nicht: Rechtskraft) des Ausschließungsbeschlusses geltend machen.

 

Normenkette

BGB §§ 1970, 1975; FamFG § 38 Abs. 3, § 434 Abs. 2 Nr. 2, §§ 438, 439 Abs. 4, § 454 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 59 II 2/11)

 

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: Bis 30.000 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter des am 14.6.2010 in Essen verstorbenen H. C. S. -S. (Erblasser), zuletzt wohnhaft in Mönchengladbach, unter Einreichung eines Verzeichnisses der bekannten Nachlassgläubiger das Aufgebot zur Ausschließung der Nachlassgläubiger nach dem Verstorbenen beantragt.

Das AG Krefeld - Rechtspflegerin - hat am 7.10.2011 drei Nachlassgläubigern ihre angemeldeten Forderungen gegen den Nachlass des Erblassers vorbehalten und weitere Nachlassgläubiger ausgeschlossen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei nach den §§ 1970 ff. BGB; 454 ff. FamFG zulässig. Das Aufgebot sei durch Anheften an die Gerichtstafel sowie durch Einrücken im elektronischen Bundesanzeiger vom 6.6.2011 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das Aufgebot sei den dem Gericht mitgeteilten Nachlassgläubigern zugestellt worden; andere als die im Tenor bezeichneten Nachlassgläubiger hätten vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses Forderungen nicht angemeldet.

Gegen den ihr am 3.11.2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin, eingehend am 7.11.2011, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin, Miterbin und Gläubigerin unstreitiger Forderungen i.H.v. 141.960 EUR, hat geltend gemacht, man habe ihr mit Schreiben vom 13.5.2011 das Aufgebot vom selben Tage mit dem Hinweis "wird anliegende Abschrift zur Kenntnis übersandt" zur Kenntnis gebracht. Da sie nicht nur Nachlassgläubigerin, sondern auch (Mit-) Erbin sei, sei sie davon ausgegangen, dass eine Anmeldung der Nachlassforderung nicht erforderlich sei. Bei einer Überprüfung habe sich dies als zutreffend herausgestellt. Da allerdings gelegentlich die Auffassung vertreten werde, dass bei bestehender Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung, soweit der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter das Aufgebot beantragt hat, gleichwohl eine Anmeldung erfolgen müsse, werde vorsorglich Beschwerde eingelegt und Folgendes angemeldet:

Gläubigerverzeichnis - Anlage zum Aufgebotsantrag

Lfd. Nr. 1 130.000 EUR aus Privatdarlehen, fällig seit 2008

Lfd. Nr. 2 11.960 EUR Zinsen auf Privatdarlehen per 30.6.2010.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.11.2011 nicht abgeholfen und ausgeführt, das Aufgebot sei der Beteiligten am 31.5.2011 zugestellt worden. Es sei eine Frist zur Forderungsanmeldung bis 30.9.2011 gewährt worden. Die Beteiligte habe ihre Forderung erst am 7.11.2011, nach dem Ausschließungsbeschluss vom 7.10.2011, und damit verspätet, angemeldet.

Der Nachlassverwalter entgegnet, die Beschwerdeführerin habe als Miterbin einen unstreitigen Anspruch aus Darlehen nebst Zinsen gegen den Erblasser. Die Nachlassverwaltung sei nicht von einem Nachlassgläubiger, sondern von allen Miterben gemeinschaftlich beantragt worden; die Miterben hätten die Forderung gegenüber ihm, dem Nachlassverwalter, so bestätigt wie mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin habe in dem Ausschließungsbeschluss mit der Maßgabe aufgeführt werden müssen, dass ihre Forderungen nicht von der Ausschließung erfasst seien, auch wenn sie diese als Miterbin nicht angemeldet habe. Der Zweck des Aufgebotsverfahrens liege darin, dem Nachlassverwalter einen Überblick über die Aktiva und Passiva zu verschaffen, mit dem Ziel festzustellen, ob der Nachlass überschuldet und ggf. eine Nachlasspflegschaft anzuordnen sei. Nach Auffassung der Literatur sei jedenfalls der Alleinerbe nicht verpflichtet, seine Forderung im Aufgebotsverfahren anzumelden, was nicht gelten solle, wenn das Aufgebot nicht von ihm, sondern vom Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter beantragt werde. Hinsichtlich der Erbengemeinschaft werde zuweilen die Auffassung vertreten, dass aus § 460 Abs. 1 Satz 1 FamFG herzuleiten sei, dass auch in einem solchen Fall der Miterbe, der das Aufgebot beantragt hat, seine Forderung anzumelden habe [Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., § 1970 Rz. 5]. Dies lasse sich § 460 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht entnehmen. Auch die Meinung, dass der Erbe seine Nachlassforderung stets anzumelden habe, wenn das Aufgebot nicht vom Erben, sondern vom Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker beantragt wird, sei abzulehnen, weil sie der ratio legis nicht gerecht werde.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin das Aufgebot mit einem Übersendungsschreiben lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sei und sie deshalb angenommen habe, dass eine Anmeldung ihre...

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