Normenkette

GVG § 13; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 631/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.10.2002; Aktenzeichen VIII ZB 27/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 17.9.2001 abgeändert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.280,68 Euro.

 

Gründe

I. Am 6.3.1998 schlossen die Parteien einen schriftlichen Franchisevertrag, in dem es u.a. heißt:

§ 1.

Grund und Zweck

1. Der Franchise-Geber „V.F.” hat ein Ladensystem entwickelt, das so genannte „V.F.”-System, und betreibt selbst oder durch Dritte Geschäfte unter Verwendung dieses Ladensystems in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das „V.F.”-System ist ein umfassendes Ladensystem zur Abgabe einer bestimmten Auswahl von einheitlichen Qualitätsprodukten an den Endverbraucher, wobei auf schnelle und höfliche Bedienungen in einem sauberen, zweckdienlichen Ladengeschäft besonderer Wert gelegt wird.

§ 2.

Gegenstand des Vertrages

1. Der Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer das Recht,

a) einen Laden nach dem „V.F.”-System einzurichten und zu führen und zwar in H.

§ 4.

Pflichten des Franchise-Nehmers

1. Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, das ihm nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zustehende Recht nur im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszuüben und anzuwenden. Der Franchise-Nehmer hat die vorstehend genannten Rechte mit der erforderlichen Sorgfalt selbst und unter persönlichem Einsatz in vollem Umfang auszuüben.

2. Der Franchise-Nehmer erkennt an, dass das gesamte „V.F.”-System vollinhaltlich für den Betrieb des Ladens nach diesem Vertrag erforderlich und unabdingbar ist. Dies gilt insb. für die jeweiligen von dem Franchise-Geber festgelegten Artikel und Rezepte, die Einheitlichkeit des Sortiments, das Verfahren bei der Befüllung der Behälter, die Anweisung, in welchem Behälter welches Produkt hineingefüllt wird, sowie die Einheitlichkeit der Einrichtung und Ausstattung des Ladens und die Richtlinien im Hinblick auf die Bedienung der Kunden.

Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, das „V.F.”-System anzuwenden und die entsprechenden Grundsätze und Richtlinien zu beachten.

Hierbei gilt folgendes:

a) Der Laden muss immer in sauberer und zweckmäßiger Weise entspr. den vorgeschriebenen Qualitäts-, Bedienungs- und Reinlichkeitsbestimmungen und Richtlinien, in Übereinstimmung mit den von dem Franchise-Geber aufgestellten Geschäftsrichtlinien, Praktiken und Verfahren geführt werden. Im Laden müssen und dürfen nur die vom Franchise-Geber bestimmten Produkte und Artikel vertrieben werden. Die Baulichkeiten, die Ladeneinrichtung und, soweit vorhanden, der Kundenparkplatz und der Außenbereich (Umgriff) sind in gutem, sauberem, zweckmäßigem, gut beleuchtetem Zustand entspr. den von dem Franchise-Geber festgelegten Maßstäben und Richtlinien zu halten.

b) Auf eigene Rechnung hat der Franchise-Nehmer Ladeneinrichtung, Regale, Fässer und Behälter und sonstige Ausstattung, entspr. den Richtlinien des Franchise-Gebers festgelegten oder gebilligten Layouts, zu erwerben und auf Anforderung des Franchise-Gebers den Einbau unverzüglich vorzunehmen. Soweit der Franchise-Geber über vorgezeichnete Gegenstände Verträge abgeschlossen hat, verpflichtet sich der Franchise-Nehmer, in diese unter Entlassung des Franchise-Gebers einzutreten.

c) Ebenfalls auf eigene Rechnung hat der Franchise-Nehmer die Baulichkeiten des Ladens und die Einrichtung in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Bauzeichnungen und Einrichtungs- und Layoutplänen des „V.F.”-Systems zu erhalten und etwaige Änderungen dieser Bestimmungen und Pläne durch den Franchise-Geber durchzuführen, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen und dem Erhalt der Corporate Identity dienen.

d) Der Franchise-Nehmer darf nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung durch den Franchise-Geber die Baulichkeiten des Ladens, die Einrichtung und, soweit ein Parkplatz und/oder Außenbereich (Umgriff) vorhanden, dessen Ausgestaltung verändern.

g) Der Franchise-Nehmer hat den Laden unter Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten so lange wie möglich geöffnet zu halten. Dabei kann sich der Franchise-Nehmer an den örtlichen Gepflogenheiten orientieren.

h) Der Franchise-Nehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Laden ordentlich gekleidet sind, weder rauchen noch Alkohol konsumieren, gepflegt und sauber aussehen und dass die Kunden vom Personal sachkundig und höflich bedient werden.

j) Der Franchise-Nehmer ist gegenüber dem Franchise-Geber verpflichtet, Dritten alle berechtigten Forderungen im Hinblick auf den Kauf von Zubehör, Anlagen der Außenwerbung, Einrichtungsgegenständen, Verpackungsmittel sowie sonstigen Produkten entsprechend den jeweiligen Zahlungsbedingungen unverzüglich zu befriedigen.

3. Der Fra...

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