Leitsatz (amtlich)

1. Ergibt sich aus den Ausführungen zur Klageschrift i.V.m. einer der Klage beigefügten Saldoübersicht und i.V.m. mit dem Zinsantrag mit hinreichender Deutlichkeit, welche Forderungen im Einzelnen Gegenstand der Zahlungsklage sind, bestehen gegen eine "Saldoklage" keine Bedenken.

2. Sind Räume "Zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei ..." vermietet, steht dies der Einbeziehung einer Terrasenfläche in die Flächenberechnung nicht entgegen.

3. Der Zusatz in einem Mietvertrag, "Sollten sich bei einer nachträglichen Vermessung Abweichungen von der obigen Zahl und Größe der Räume ergeben, so ist keine Partei berechtigt, deswegen eine Änderung des Mietpreises zu fordern", ist bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB dahingehend zu verstehen, dass der vereinbarte Mietzins nicht von der tatsächlichen Größe der vermieteten Fläche abhängig sein soll, sondern dass die angegebene Zahl von (hier: 258 qm) auch dann maßgeblich sein soll, wenn die tatsächliche Fläche größer oder geringer war, als angegeben. Dies schließt zugleich die Annahme eines Fehlers i.S.d. § 537 Abs. 1 BGB a.F. aus.

4. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben gelten auch für freiberuflich tätige Rechtsanwälte.

5. Der durch die Art der Betriebskostenabrechnung nicht benachteiligte gewerbliche Mieter eines gemischt genutzten Gebäudes, kann sich ggü. dem Nachzahlungsanspruch des Vermieters nicht darauf berufen, die Abrechnung ggü. den Wohnungsmietern sei fehlerhaft.

 

Normenkette

BGB § 535

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 22.08.2001; Aktenzeichen 8 O 281/00)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten wird das am 22.8.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf auf die Anschlussberufung der Klägerin unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 8.026,89 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach DÜG von 7.546,62 EUR für die Zeit vom 20.4. bis 31.12.2001, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 7.546,62 EUR für die Zeit vom 1.1. bis 23.5.2002, sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 8.026,89 EUR seit dem 24.5.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung (I. + II. Instanz) der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten u.a. wegen Uneinigkeit über die Größe der zugrunde liegenden Mietfläche um die Zahlung rückständiger Mieten für die Zeit von August 1998 bis April 2000. Mit Mietvertrag vom 27.6.1979, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Anlage S 3), vermietete die Klägerin an die Beklagten und Rechtsanwalt Dr. S. Räume im 4. OG des Hauses S-straße ... in D., zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei. Mit Schreiben vom 12.11.1990 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30.6.1991. In der Folgezeit führten die Parteien mündliche und schriftliche Verhandlungen über den Neuabschluss eines Mietvertrages. Insoweit wird auf das Schreiben der Sozietät der Beklagten vom 18.6.1991 (GA 9) und das Antwortschreiben der Klägerin vom 21.6.1991 (GA 10) verwiesen. Unter dem 13. 9./11.10.1991 kam es zwischen der Klägerin, den Beklagten und Rechtsanwalt Dr. S. zum erneuten Abschluss eines Mietvertrages über die vorgenannten Kanzleiräume. In dem schriftlichen Mietvertrag, auf den im Übrigen verwiesen wird (GA 11 ff.), heißt es u.a.:

"§ 1 Mietgegenstand

Zum Betriebe einer Rechtsanwaltskanzlei werden folgende im Haus ... liegende Flächen vermietet: im 4. OG - 258 qm ... Sollten sich bei einer nachträglichen Vermessung Abweichungen von der obigen Zahl und Größe der Räume ergeben, so ist keine der Parteien berechtigt, deswegen eine Änderung des Mietpreises zu fordern ... Der beiliegende Grundrissplan ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ...".

Der ehemalige Sozius der Beklagten Rechtsanwalt Dr. S. ist mit Zusatzvereinbarung vom 12./14.2.1997 (GA 21) aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Mit Schreiben vom 17.7.1998, auf das Bezug genommen wird (GA 25 f.), beanstandeten die Beklagten, dass die vertraglich angegebene Größe der Mietfläche nicht zutreffend sei. Nach Rücksprache mit den Beklagten beauftragte die Klägerin den Sachverständigen S. mit der Flächenvermessung. Die Einzelheiten sind streitig. Auf die Flächenvermessung des Sachverständigen vom 8.3.2000 (GA 35 f.) wird verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten i.H.v. 132.286,56 DM verlangt. Widerklagend haben die Beklagten von der Klägerin die Neuerstellung der Nebenkostenabrechnungen für die Zeit vom 1.7.1979 bis 31.12.1999 auf Basis einer Quadratmeterzahl von 203,986 verlangt und ggü. der Klageforderung hilfsweise mit einem Anspruch auf Rückzahlung zuvie...

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