Leitsatz (amtlich)

1. Aus dem Inhalt eines in beglaubigter Abschrift nebst Eröffnungsvermerk zur Akte gereichten notariell beurkundeten Testaments ("Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres meines Neffen... zu verwalten.") ergibt sich - bei fehlenden Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen - in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Halbsatz 2 GBO genügenden Form, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Willen des Erblassers (längstens) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-) Erben bestehen soll.

2. Dass die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers mit Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-) Erben aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht hervorgeht, hindert das Grundbuchamt und im Beschwerdeverfahren den Senat nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch einer eigenen Prüfung zu unterziehen und basierend auf der Annahme, dass die Testamentsvollstreckung zum einen aufschiebend dadurch bedingt ist, dass der Erbfall vor Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-) Erben eintritt und sodann auflösend durch die Vollendung dessen 25. Lebensjahres, die Beendigung der Testamentsvollstreckung selbst festzustellen.

3. Dem aus einer Pfändung und Einziehung des Anspruchs des (Vor-) Erben auf Löschung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks abgeleiteten Löschungsantrag des Landes (Finanzverwaltung) ist nicht zu entsprechen, bevor der (Vor-) Erbe die auflösende Bedingung in Gestalt der Vollendung seines 25. Lebensjahres gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, nämlich das dem Grundbuchamt weder offenkundige, noch durch eine öffentliche Urkunde - das Testament, das Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eintragung im Grundbuch reichen für eine Beurkundung im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO nicht aus - belegte Geburtsdatum durch die Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen hat.

 

Normenkette

GBO § § 18 Abs. 1, §§ 22, 29 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Hs. 2; AO §§ 309 ff.; ZPO § 415; BeurkG §§ 8-10; BGB § 892

 

Verfahrensgang

AG Kleve (Beschluss vom 15.01.2016; Aktenzeichen KL-4673-25)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das beteiligte Land wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages, den in Abteilung II lfd. Nr. 4 des Grundbuchs eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk zu löschen. Der Beteiligte zu 2. ist aufgrund Erbfalles Eigentümer des betroffenen Grundstücks geworden. Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum seiner am 25.12.2007 verstorbenen Tante (im Folgenden: Erblasserin). Der laut ihren Angaben im Testament am 11.8.1990 geborene Beteiligte zu 2. ist mit notariellem Testament vom 23.11.2006 zum alleinigen und befreiten Vorerben eingesetzt geworden. Der Nacherbfall soll mit dem Tod des Vorerben eintreten.

Die Erblasserin hatte Testamentsvollstreckung für den Fall angeordnet, dass der Beteiligte zu 2. bei Eintritt des Erbfalles das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Unter Ziff. V. 1. hat sie u.a. Folgendes bestimmt:

"...

Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Frau Rechtsanwältin [Name der Beteiligten zu 3.], ersatzweise Herrn Rechtsanwalt R. O.,... Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, einen Nachfolger zu benennen. Ersatzweise soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres meines Neffen [Name des Beteiligten zu 2.] zu verwalten. Er hat das angeordnete Vermächtnis zu erfüllen."

Der Beteiligten zu 3. wurde am 4.7.2008 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, das - ihrem Antrag entsprechend - weder auf die zeitliche Beschränkung der Anordnung noch auf die im Testament vorgesehene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hinwies.

Auf Antrag des beteiligten Landes wurde am 19.3.2013 in Abt. III Nr. 4 des Grundbuchs eine Zwangssicherungshypothek über 100.000,00 EUR eingetragen. Ferner hat das beteiligte Land wegen Steuerforderungen (Erbschaftssteuer und Zinsen) den Anspruch des Beteiligten zu 2. auf Löschung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks mit Verfügung vom 15.10.2015 gemäß §§ 309 ff. AO gepfändet und eingezogen. Mit weiterer Verfügung vom 28.1.2016 hat es wegen der vorbezeichneten Steuerforderungen auch den Anspruch des Beteiligten zu 2. auf Herausgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses an das Nachlassgericht gepfändet und eingezogen.

Bereits am 12.10.2015 beantragte das beteiligte Land die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, weil die Testamentsvollstreckung mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Beteiligten zu 2. beendet sei. Das Grundbuchamt wies darauf hin, die Löschung könne (derzeit) nicht erfolgen, weil das Testamentsvollstreckerzeugnis keine Befristung enthalte. Darau...

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