Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 01.12.2006; Aktenzeichen 7 O 791/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.12.2008; Aktenzeichen V ZR 89/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers sowie die weitergehende Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Chemnitz vom 1.12.2006 - 7 O 791/06, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, darin einzuwilligen, dass alle Gelder, die Herr S. H.,...,... in Erfüllung des Vergleichs vom 30.1.2003 in dem Rechtsstreit 21 U 1899/02, OLG Dresden, beim AG Stollberg, Hinterlegungsstelle, selbst hinterlegt hat oder zukünftig hinterlegt oder nach Vollstreckung gegen Herrn S. H. von einem Drittschuldner hinterlegt wurden bzw. zukünftig hinterlegt werden von der Hinterlegungsstelle an die Beklagte ausgezahlt werden.

2. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen und einschließlich der Kosten der Nebenintervention - hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte und ihr Streithelfer wenden sich gegen ein Urteil des LG Chemnitz, durch das eine fehlende Besitzberechtigung der Beklagten an zwei Lagerhallen festgestellt und die Beklagte zur Herausgabe der Lagerhallen nebst der dazugehörigen Nutzflächen sowie zur Bewilligung einer Auszahlung hinterlegter Gelder verurteilt worden ist. Die Beklagte greift das Urteil des LG auch insoweit an, als ihre Widerklage als unbegründet abgewiesen worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks "..." in ..., bestehend aus den Flurstücken ... (Größe: 33.794 qm) und ... (2.270 qm) der Gemarkung M. (Grundbuchamt Stollberg, Grundbuch von M., Blatt ...), das sie im Jahre 1999 von Herrn S. L. erworben hat und als deren Eigentümerin sie am 29.9.2000 im Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. Anlage K 1). Das Flurstück ... ist u.a. mit zwei in den Jahren 1978/1979 errichteten Lagerhallen bebaut, an denen gesondertes Gebäudeeigentum der Beklagten besteht (Grundbuchamt Stollberg, Grundbuch von M., Blatt ..., Anlage K 2).

Der Voreigentümer des Grundstücks, Herr S. L., hatte das Flurstück ... (Größe: 67.520 qm), aus dem das Flurstück ... hervorgegangen ist, am 4.9.1992 und mit Wirkung vom 1.1.1992 (vgl. § 4 des Pachtvertrages) teilweise (33.720 qm) an die am 16.1.1991 gegründete und am 3.12.1992 im Handelsregister eingetragene "S. GmbH" (nachfolgend: A. GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn K., verpachtet (vgl. Pachtvertrag, Anlage K 10). Bei dem Abschluss des Pachtvertrages gingen die Parteien davon aus, dass die A. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Zwischenbetrieblichen Einrichtung "A. Z. und T. S." in Liquidation (nachfolgend: Z.. A.. S. i.L.) Eigentümerin der auf dem Flurstück ... der Gemarkung M. (vormals Flurstück ...) aufstehenden Gebäude sei (vgl. § 2 des Pachtvertrages), welche sie seit 1991 nutzte (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.4.2006, S. 7 und 8, sowie Schriftsätze der Beklagten vom 29.9.2006, S. 9, sowie vom 7.3.2007, S. 8). Wörtlich heißt es in § 2 des Pachtvertrages:

"Das in § 1 bezeichnete Grundstück befindet sich seit dem 3.10.1990 wieder im verfügbaren Eigentum des Verpächters. Von diesem Zeitpunkt an übergab der Verpächter dem Pächter das Grundstück zur gewerblichen Nutzung. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen gehören entsprechend dem Einigungsvertrag und dem ihm vorausgehenden Rechtssystem des Beitrittsgebietes dem Pächter in Rechtsnachfolge des in den Jahren 1976 bis in die 80er Jahre errichteten Vorgängerbetriebes."

Am 31.5.1999 kündigte Herr L., vertreten durch die Klägerin, den Pachtvertrag fristlos wegen Zahlungsverzugs und forderte die Fa. A. GmbH auf, das Grundstück spätestens bis zum 30.6.1999 an ihn herauszugeben (vgl. Anlage K 11; Zahlungsrückstand: 240.807,36 DM). Die Klägerin selbst kündigte den Vertrag erneut am 31.5.2001 unter Berufung auf § 4 des ursprünglichen Pachtvertrages (Kündigung zum vertraglich vorgesehenen Pachtende) zum 31.12.2001 (vgl. die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2001). In der mündlichen Verhandlung vor dem LG Chemnitz am 28.1.2002 stellten die Klägerin und die Fa. A. GmbH übereinstimmend die Beendigung des Pachtverhältnisses zum 31.12.2001 fest (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2002, S. 3, in der Rechtssache 2 O 4877/99, Anlage K 12, sowie Anlage K 27). Gegenüber der A. GmbH liegen zwei Titel über Pachtrückstände aus den Jahren 1997 und 1998 über insgesamt 37.246,06 EUR vor (vgl. Vollstreckungsbescheid vom 27.1.2003, Geschäfts-Nr. B 0007/03 sowie Urteil des LG Chemnitz vom 16.8.2002). Insgesamt beliefen sich die Mietrückstände per 10.4.2006 auf 61.906,60 EUR. Die auf Anweisung der Fa. A. GmbH von ihrer ehemaligen Untermieterin, der inzwi...

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