Leitsatz (amtlich)

§ 143 Abs. 5 PatG (jetzt: § 143 Abs. 3 PatG) i.d.F. von Art. 7 Ziff. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13.12.2001 erfasst auch laufende Verfahren, die vor dem 1.1.2001 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt in der Instanz beendet worden sind. Auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühren des Patentanwalts kommt es nicht an.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 20.12.2004; Aktenzeichen 5 O 1456/97)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.05.2006; Aktenzeichen I ZB 57/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Leipzig vom 20.12.2004 - 5 O 1456/97, wie folgt abgeändert:

Die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin nach dem rechtskräftigen Endurteil des LG Leipzig vom 2.7.2004 zu erstattenden Kosten einschließlich der Gerichtskosten i.H.v. 6.366,61 EUR werden für die 1. Instanz auf 16.588,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.8.2004 festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.911,13 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Reisekosten sowie die teilweise Nichtanerkennung von Kosten eines Patentanwaltes im Rahmen der Kostenfestsetzung.

Mit ihrer am 5./6.3.1997 erhobenen Klage nahm die Beschwerdeführerin die Beklagten und Beschwerdegegner auf Unterlassung wettbewerbswidriger und urheberrechtsverletzender Handlungen in Anspruch. Die Klägerin ließ sich von einer überörtlichen Anwaltssozietät vertreten, die bis Anfang 2001 eine Niederlassung in Leipzig unterhielt; seither wurde der Rechtsstreit von der Niederlassung in München aus begleitet. Die beauftragten Rechtsanwälte versicherten sich der Mitwirkung eines Patentanwaltes.

Nach den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 16.9.1997, 22.1.2002, 16.4.2002 und vom 20.4.2004, an denen neben dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jeweils auch der Patentanwalt teilnahm, sowie nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gab das LG Leipzig der Klage mit Urt. v. 2.7.2004 statt und erlegte den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auf. Die dagegen gerichtete Berufung nahmen die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden am 26.10.2004 zurück.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 26.8.2004, geändert mit Schriftsatz vom 1.10.2004, und nach Stellungnahme der Beklagten setzte das LG Leipzig am 20.12.2004 die von den Beklagten nach dem landgerichtlichen Urt. v. 2.7.2004 zu erstattenden Kosten (inkl. Gerichtskosten i.H.v. 6.366,61 EUR) auf 12.677,10 EUR nebst Zinsen fest. Nach Auffassung des LG hätte die Klägerin einen Anwaltswechsel durchführen müssen, nachdem die Niederlassung der beauftragten Sozietät in Leipzig geschlossen worden sei. Weiterhin vertritt das LG die Auffassung, dass im Hinblick auf die Erstattung von Patentanwaltsgebühren § 143 Abs. 5 PatG in der vor In-Kraft-Treten des Kostenbereinigungsgesetzes geltenden Fassung anwendbar sei.

Gegen den am 10.1.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin am 21.1.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG Leipzig hat der Beschwerde mit Beschl. v. 15.3.2004 nicht abgeholfen und sie dem OLG Dresden am 17.3.2005 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat Gelegenheit erhalten, zu dem Rechtsmittel der Klägerin Stellung zu nehmen. Mit Beschl. v. 22.4.2005 hat der Einzelrichter das Verfahren nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Beschwerdesenat übertragen.

II. Die nach den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 568 S. 2 Nr. 2, 569 S. 1, 572 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat es das LG abgelehnt, Patentanwaltsgebühren in beantragter Höhe sowie Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von München nach Leipzig und zurück gegen die Beklagten als Gesamtschuldner festzusetzen.

1. Die Klägerin kann nach § 143 Abs. 3 PatG, welcher dem bis zum 1.8.2002 geltenden § 143 Abs. 5 PatG entspricht (vgl. Art. 3 Ziff. 2, Art. 34 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den OLG vom 23.7.2002, BGBl. I, 2850 ff., 2851, 2861), von den Beklagten neben Auslagen und Kosten auch die für die Mitwirkung eines Patentanwalts angefallenen drei Gebühren i.H.v. 4.037,94 EUR erstattet verlangen.

a) Der Gesetzgeber hat durch Art. 7 Ziff. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13.12.2001 (BGBl. I 2001, 3656 ff. [3671]) die Begrenzung aufgehoben, der eine Erstattung von Kosten des Patentanwalts unterlag. Nach Art. 30 des Gesetzes trat die Neuregelung grundsätzlich zum 1.1.2002 in Kraft. Die Bedeutung dieser Regelung für Verfahren, die vor dem 1.1.2002 begonnen und erst nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeschlossen worden sind, ist umstritt...

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