Leitsatz (amtlich)

1. Der Vorkaufsberechtigte, der sein Vorkaufsrecht an der von ihm gemieteten Eigentumswohnung ausübt, kann von dem Vorkaufsverpflichteten regelmäßig keinen Ersatz seines Verzögerungsschadens beanspruchen, der darauf beruhen soll, dass der Vorkaufsverpflichtete seine Informationspflichten nicht unverzüglich erfüllt hat.

2. Die Informationspflichten des Vorkaufsverpflichteten aus §§ 469 Abs. 1, 577 Abs. 2 BGB bestehen nur bis zur Ausübung des Vorkaufsrechts.

3. Der Vorkaufsverpflichtete ist im Falle des Verkaufs mehrerer Gegenstände zu einem Gesamtpreis nicht verpflichtet, den Vorkaufsberechtigten über den Teil des Kaufpreises zu informieren, der nach § 467 BGB auf denjenigen mitverkauften Gegenstand entfällt, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht.

 

Normenkette

BGB §§ 467, 469, 577

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 29.06.2007; Aktenzeichen 9 O 201/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.6.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Hannover geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 18.10.2007 5.204,53 EUR und für die Folgezeit 3.315,53 EUR.

 

Gründe

I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 313a I, 540 II ZPO abgesehen.

II. Die nach der Zurückweisung der Berufung der Kläger durch Beschluss des Senats vom 18.10.2007 allein noch rechtshängige zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Senat hält an seiner bereits im Hinweisbeschluss vom 23.8.2007 vertretenen Auffassung fest, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens wegen einer angeblich nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung der Beklagten über das Vorkaufsrecht der Kläger an der streitbefangenen Eigentumswohnung (S., H. Obergeschoss Mitte, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von H. Blatt ...) und über den Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 24.7.2005 entgegen der Ansicht des LG schon deshalb nicht zusteht, weil es an einer Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzforderung fehlt.

Zwar trifft den Vermieter von Wohnräumen, an denen - wie im vorliegenden Fall - nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wird, zugunsten des Mieters (im ersten Fall des Verkaufs nach der Umwandlung in Wohnungseigentum an einen nicht zu den Angehörigen des Vermieters zählenden Dritten) gem. § 577 Abs. 2, 469 Abs. 1 BGB die mietvertragliche Nebenpflicht, den Mieter unverzüglich über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten und ihm den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Vermieter dem Mieter den richtigen und vollständigen Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages zur Kenntnis bringen, wozu insbesondere eine erschöpfende Information der Mieter über die mit dem Drittkäufer vereinbarte Gegenleistung gehört (vgl. zu der §§ 469, 577 BGB entsprechenden Regelung in §§ 510, 570b BGB a.F.: BGH WuM 2003, 281 ff.; OLG Celle OLGReport Celle 2003, 418). Ein Schadensersatzanspruch steht dem Mieter im Falle der Nichterfüllung oder der unvollständigen Erfüllung der Mitteilungspflicht zu, wenn ihm der Vermieter den Vertragsinhalt oder das Bestehen des Vorkaufsrechts gar nicht, unrichtig oder unvollständig mitteilt (vgl. BGH, a.a.O.; Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 577 BGB Rz. 42). So kommt ein Schadensersatzanspruch des Mieters in Betracht, wenn der Vermieter die Mitteilung unterlässt und der Dritterwerber dann das Mietverhältnis kündigt oder wenn der ernsthaft an dem Erwerb der Wohnung interessierte und zur Finanzierung des Kaufpreises fähige Mieter wegen einer unrichtigen Information über die Höhe des mit dem Dritten vereinbarten Kaupreises von dem Kauf der von ihm als Mieter bewohnten Eigentumswohnung abgehalten wird (vgl. BGH, a.a.O.). Ob auch eine verzögerte Mitteilung von dem Vorkaufsfall dann einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, wenn der Mieter

z.B. wegen des zwischenzeitlichen Kaufs einer anderen Eigentumswohnung der Erwerb der ungleich preisgünstigeren bisher von ihm angemieteten Eigentumswohnung entgangen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Jedenfalls steht dem Mieter der Eigentumswohnung kein Anspruch auf Ersatz des reinen Verzögerungsschadens zu, wenn der Vermieter die Mitteilung lediglich nicht unverzüglich nach dem Vorkaufsfall vornimmt, der Mieter aber, wie im vorliegenden Fall, schließlich sein Vorkaufsrecht doch noch ausübt.

a) Die Haftung des Schuldners auf Schadensersatz wegen Verletzung einer im Gesetz normierten Verhaltenspflicht wird durch den Schutzzweck der Norm begrenzt.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Berufungserwiderung der Kläger an seiner Auffassung fest, dass sich die Zubilligung eines...

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