Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld bei Hautverätzungen und Haarverlust nach Friseurbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Begibt sich eine Kundin in einen Friseursalon, um sich die Haare entkrausen zu lassen und erleidet in Folge der fehlerhaften Behandlung durch den Friseur Hautverätzungen und einen kompletten Verlust des Haupthaares, so ist ein Schmerzensgeld von 4.000 EUR angemessen.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 1, §§ 252, 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 631, 634 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 22.10.2010; Aktenzeichen 3 O 476/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Bremen vom 22.10.2010 (3 O 476/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt EUR 4.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 sowie weitere EUR 25 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die R. Rechtsschutz-VersicherungsAG, [...], zur Schaden Nr. [...], EUR 229,55 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte trägt 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen einer fehlgeschlagenen Friseurbehandlung geltend.

Die Beklagte führt unter der Firma "A." einen Friseursalon für Rastazöpfe und Haarverlängerung in der L.-Straße [...] in B.. In zweiter Instanz ist unstreitig geworden, dass die Klägerin sich am 26.10.2009 in den Friseursalon der Beklagten begeben hat, um ihre Haare dort entkrausen zu lassen und dass es dabei zu Hautverätzungen und Haarverlust gekommen ist.

Die Klägerin hat erstinstanzlich ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 5.000 EUR für angemessen gehalten, nachdem sie vorprozessual einen Schaden von 1.571 EUR verlangt hatte.

Darüber hinaus hat die Klägerin Ersatz einer Kostenpauschale von 25 EUR begehrt. Zusätzlich seien ihr Attestkosten i.H.v. 15 EUR sowie 5,46 EUR entstanden. Zudem habe sie 31 EUR für den weiteren notwendigen Friseurbesuch am 28.10.2009 aufwenden müssen, um ihr stark verbranntes/verätztes Haar zu entfernen und so die Heilung zu beschleunigen. Weiterhin sei ihr ein Verdienstausfall i.H.v. 300 EUR entstanden. Zudem müsse die Klägerin ihr vorgerichtlich entstandene Kosten ersetzen, da die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 26.11.2009 aufgefordert worden sei, einen vorläufig bezifferten Schadensersatzvorschuss i.H.v. 1.571 EUR an die Klägerin zu zahlen. Wegen der Berechnung der vorgerichtlichen Kosten wird auf S. 6 der Klage verwiesen. Diese Kosten seien zwar von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin beglichen worden. Die Klägerin dürfe diese Kosten gleichwohl im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Schließlich hat die Klägerin Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zukunftsschäden begehrt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 5.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2009, sowie weiterer 376,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der Behandlung im Friseursalon der Beklagten am 26.10.2009 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 229,55 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass die Klägerin in ihrem Friseursalon die entsprechende Behandlung habe durchführen lassen und dass es dabei zu Verätzungen/Beschädigungen der Haare gekommen sei.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ö., A., P., Dr. T. und Dr. A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.7. und 6.10.2010 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 22.10.2010, berichtigt mit Beschluss vom 14.12.2010, hat das LG der Klage i.H.v. 1.551,46 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Klägerin zwar gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 611, 280, 253 Abs. 2 BGB zustehe, jedoch nicht in der begehrten Höhe. Denn das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Klägerin am fraglichen Tage tatsächlich zur Entkrausung ihrer Haare in den Friseursalon der Beklagten begeben, danach über Schmerzen auf dem Kopf geklagt habe und Verätzungen ...

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