Normenkette

ZPO §§ 321a, 522 Abs. 2 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Aktenzeichen 12 O 919/01)

 

Tenor

Gegen den ihm am 20.11.2002 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 4.12.2002 die Gehörsrüge erhoben.

Die Gehörsrüge ist unzulässig.

 

Gründe

Der Beschluss des Senats vom 13.11.2992 ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO n.F.).

Der Senat teilt die von Teilen der Lehre (Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 24. Aufl., § 321a ZPO Rz. 18; Schmidt, MDR 2002, 915 f.) in Erwägung gezogene analoge Anwendung des § 321a ZPO über die Verweisung des § 525 ZPO auf unanfechtbare Entscheidungen der Berufungsgerichte nicht. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass sich die Gehörsrüge des § 321a ZPO allein gegen unanfechtbare erstinstanzliche Urteile richten soll. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs ist abzuleiten, dass § 321a ZPO dem erstinstanzlichen Gericht eine Möglichkeit der Selbstkorrektur eröffnen soll (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform – Einführung – Texte – Materialien, § 321a ZPO S. 272). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu § 321a ZPO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung unvollständig sei, weil sie nicht alle Entscheidungen, bei denen die Verfahrensordnung einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht mehr vorsehe, erfasse (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform – Einführung – Texte – Materialien, § 321a ZPO S. 276). Demgegenüber hat die Bundesregierung in ihrer Gegenerklärung ausgeführt, der vorstehende Hinweis des Bundesrates verkenne die Notwendigkeit eines jeden Rechtsmittelsystems, im Interesse der Rechtssicherheit aber auch des effektiven Ressourceneinsatzes – die Überprüfungsmöglichkeiten nicht gleichsam ins Unendliche auszudehnen. Einer Überprüfung der Überprüfungsentscheidung, etwa des insoweit vom Bundesrat in Bezug genommenen Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO – E, in dessen Rahmen eine geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits zu prüfen sei, bedürfe es deshalb nicht (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform – Einführung – Texte – Materialien, § 321a ZPO S. 277). Eine dem § 321a ZPO n.F. entspr. Regelung für das Berufungsverfahren wurde vom Gesetzgeber also bewusst nicht eingeführt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht etwa eine Einbeziehung nicht rechtsmittelfähiger Berufungsentscheidungen vergessen hat, sondern vielmehr die mit § 321a ZPO geschaffene Möglichkeit der Selbstkorrektur unanfechtbarer Urteile entspr. dem Wortlaut der Norm auf bestimmte Fälle beschränken wollte. Damit handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die, weil der Gesetzgeber bewusst nur eine Teilregelung geschaffen hat, nicht, auch nicht mit dem Ziel der Entlastung des BVerfG, extensiv ausgelegt werden darf. Eine entspr. Anwendung des § 321a ZPO n.F. über § 525 ZPO n.F. kommt daher nicht in Betracht (so auch OLG Oldenburg v. 14.10.2002 – 11 UF 208/01, OLGReport Oldenburg 2002, 302).

Im Übrigen wäre die erhobene Gehörsrüge auch unbegründet, denn ausweislich des Hinweisbeschlusses des Senats vom 16.10.2002 wurde das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt.

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102595

OLGR-MBN 2003, 264

www.judicialis.de 2003

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