Garage ohne Zufahrt
Die baurechtliche Genehmigung einer Garage stellt nur einen notwendigen, nicht aber einen hinreichenden Grund für ein Notwegrecht dar.
Probleme nach Grundstücksteilung
Zwei Eigentümer stritten sich um eine Garagenzufahrt. Ursprünglich waren ihre Anwesen Teile eines Grundstücks gewesen. Der Alteigentümer hatte – baurechtlich genehmigt – 2 Garagen errichtet, die keinen direkten Straßenzugang hatten. Da nach der Aufteilung Stellplätze und Zufahrt auf unterschiedlichen Parzellen lagen, ließ er ein Wegerecht eintragen. Durch Zwangsversteigerung ging dieses allerdings unter. Gestützt auf eine weiter bestehende Baulast, die Zufahrt freizuhalten, und die genehmigten Bauten pochte der Garageneigentümer vor Gericht auf sein Notwegrecht – ohne Erfolg.
Der BGH[1] stellte klar: Die Aussage, dass unzulässige Bauten kein Notwegrecht rechtfertigten,[2] heiße im Umkehrschluss nicht, dass ein genehmigtes Gebäude stets eine Zufahrt haben müsse. Dies sei keine hinreichende Bedingung. Es reiche aus, wenn das Grundstück als solches an einer öffentlichen Straße liege. Einen Anspruch, sein Fahrzeug auch auf eigenem Grund und Boden zu parken, gebe es nicht. Daran ändere auch die eingetragene Baulast nichts. Als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung gebe sie auf privatrechtlicher Ebene weder dem einen Anlieger Nutzungsrechte noch verpflichte sie den anderen zur Duldung.
Im Übrigen ist für die Beurteilung einer Begründung oder Intensivierung eines Notwegrechts i. S. v. § 917 BGB allein auf die von der Baugenehmigung abgedeckte bauliche Nutzung und ihre ordnungsgemäße Ausübung abzustellen.[3]
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