Verpflichtet ist der nach § 8 GEG Verantwortliche, also der Gebäudeeigentümer. In mietrechtlicher Hinsicht sind die Vorgaben von den Vermietern zu erfüllen, in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht treffen die Pflichten die Wohnungseigentümer, die nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen sind.[1]
Contracting
Sofern der Eigentümer die Wärme- oder Warmwasserversorgung einem Contractor überlässt, treffen neben dem Eigentümer auch den Contractor nach § 8 Abs. 2 GEG die Pflichten hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit der Heizungsanlagen oder weitere Anforderungen an das Gebäude oder einen Effizienzzustand, da der Contractor im Auftrag des Eigentümers tätig wird.[2]
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