Verpflichtet ist der nach § 8 GEG Verantwortliche, also der Gebäudeeigentümer. In mietrechtlicher Hinsicht sind die Vorgaben von den Vermietern zu erfüllen, in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht treffen die Pflichten die Wohnungseigentümer, die nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen sind.[1]

Contracting

Sofern der Eigentümer die Wärme- oder Warmwasserversorgung einem Contractor überlässt, treffen neben dem Eigentümer auch den Contractor nach § 8 Abs. 2 GEG die Pflichten hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit der Heizungsanlagen oder weitere Anforderungen an das Gebäude oder einen Effizienzzustand, da der Contractor im Auftrag des Eigentümers tätig wird.[2]

[1] Siehe ausführlich Blankenstein, Verantwortliche nach GEG, Kap. A 2.
[2] BT-Drs. 20/6875, S. 107.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge