Die Monatsfrist gem. § 564 Satz 2 BGB für die Frist des § 573d BGB beginnt erst ab Kenntnis des Erben. Weitere Voraussetzungen bestehen für Sie als Vermieter nicht. Für die Kündigung sind dementsprechend keine Kündigungsgründe erforderlich.

Insoweit ist in § 573d Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimmt, dass die Regelungen der §§ 573 und 573a BGB (also die Kündigungsschutzvorschriften zugunsten des Mieters) für die Kündigung gegenüber Erben des Mieters nicht gelten.

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel für den Beginn der Monatsfrist

Sie erfahren am 15.9., wer Erbe Ihres verstorbenen Mieters ist. Dann können Sie das Mietverhältnis bis zum 15.10. (dort eingehend!) kündigen mit der dreimonatigen Frist des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wenn die Kündigung bis zum 15.10. bei dem Erben zugeht, können Sie somit zum 31.1. des Folgejahres kündigen.

 
Achtung

Kündigungsfrist bei Nachlasspfleger

Ist der Erbe unbekannt, muss die Kündigung gegenüber dem Nachlasspfleger erklärt werden. Die Kündigungsfrist bestimmt sich dann einheitlich nach § 573d BGB. Kündigungstag ist der 3. Werktag des Monats. Wird die Kündigung spätestens zum 3. Werktag erklärt, endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats. Die gestaffelten Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB gelten nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge