Problemüberblick

In diesem sicherlich nicht alltäglichen Fall geht es um die Frage, ob eine Verwaltung das öffentliche Recht beachten und dafür sorgen muss, dass ihre Mitarbeitenden nicht erkranken.

Einhaltung des öffentlichen Rechts

Wir stellen an dieser Stelle regelmäßig Entscheidungen vor, die für das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Wohnungseigentümern eine Bedeutung haben. Bei solchen Entscheidungen weisen wir immer wieder darauf hin, dass es eine der Pflichten der Verwaltungen ist, dafür zu sorgen, dass in der Wohnungseigentumsanlage nicht gegen die Bestimmungen des öffentlichen Rechts verstoßen wird. In den letzten Jahren spielten nicht nur, aber insbesondere die Verordnungen eine große Rolle, die aus Anlass der COVID-19-Pandemie Regelungen für die Freiflächen der Wohnungseigentumsanlage und die Abhaltung von Versammlungen getroffen hatten.

Bei der hier vorliegenden Entscheidung geht es hingegen um das Verhältnis zwischen einer Verwaltung und ihren Mitarbeitenden. Aus ihr lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass die zentrale Botschaft darin besteht, sich auch dort an Recht und Ordnung zu halten. Im Verhältnis der Mitarbeitenden einer Verwaltung zur Verwaltung gilt also nichts anderes als zwischen der Verwaltung und den Wohnungseigentümern. Auch dort sind mithin die Vorschriften des öffentlichen Rechts peinlich zu beachten, beispielsweise solche, die der Verbreitung einer Pandemie entgegentreten. Hier treffen insbesondere die Geschäftsleitung besondere Pflichten. Ein erkrankter Geschäftsführer gehört beispielsweise nicht ins Büro. Außerdem sind auch dort Abstandsregelungen und die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, streng zu beachten.

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