Der Mieter kann nach § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder
  • dem Einbruchsschutz dienen.

Ist die Mietsache Sondereigentum, muss der vermietende Wohnungseigentümer dieses Verlangen nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern durchsetzen.

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