Stört der Mieter durch sein Verhalten die anderen Wohnungseigentümer (ist er beispielsweise laut), ist zu prüfen, welches Verhalten seinem Vermieter nach den Vereinbarungen, Beschlüssen, nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 WEG oder nach den allgemeinen Regelungen erlaubt ist. Würde der Vermieter diese Grenzen überschreiten, gilt für den Mieter nichts anderes. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann in diesem Fall sowohl gegen den vermietenden Wohnungseigentümer als auch gegen den Mieter (oder parallel gegen beide) auf Unterlassung/Beseitigung vorgehen.

Aufgaben der Verwaltung

Die Verwaltung muss erstens namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kontrollieren, ob sich der Vermieter und der Mieter an das Gesetz und die Bestimmungen der Wohnungseigentümer halten. Stellt sie Verstöße fest, verstößt der Mieter beispielsweise gegen eine Benutzungs-/Gebrauchsvereinbarung, muss sie den Mieter abmahnen und den Vermieter informieren. Fruchtet die Abmahnung nicht, sollte die Verwaltung den Verstoß zum Gegenstand einer Versammlung machen, über den Verstoß informieren, berichten, was unternommen wurde und was unternommen werden könnte, und dann die Wohnungseigentümer entscheiden lassen, ob und ggf. was zu unternehmen ist, beispielsweise eine Unterlassungsklage.

Störender Mieter

 

Untergeordnete Maßnahme

Ob ein Vorgehen gegen den Vermieter oder den Mieter eine untergeordnete Maßnahme i. S. v. § 27 Abs. 1 WEG ist, ist unklar. Bejaht man die Frage, dürfte die Verwaltung beispielsweise im Wege der Klage namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Mieter vorgehen, ohne die Wohnungseigentümer einzuschalten. Ferner ist unklar, ob die Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 WEG etwas anderes beschließen könnten. Bejaht man diese Frage, könnten die Wohnungseigentümer die Verwaltung ermächtigen, im Verhältnis zu Mietern alles allein zu organisieren.

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