§ 18 Abs. 1 MaBV regelt einen bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitenkatalog. Für den Bereich der Wohnimmobilienverwalter einschlägige Ordnungswidrigkeiten stellen § 18 Abs. 1

dar.

§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV ordnet zwar auch die Geltung von § 18 Abs. 2 und 3 MaBV für die Wohnimmobilienverwalter an. Allerdings kommt diesen keine Praxisrelevanz zu, da sich Abs. 2 auf Handlungen im Bereich eines Reisegewerbes bezieht und Abs. 3 auf Handlungen in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes.

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