§ 18 Abs. 1 MaBV regelt einen bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitenkatalog. Für den Bereich der Wohnimmobilienverwalter einschlägige Ordnungswidrigkeiten stellen § 18 Abs. 1
- Nr. 6: Verletzung der Anzeigepflicht nach § 9 MaBV (siehe hierzu Kap. 2); konkret: die Anzeige wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;
- Nr. 8: die nach § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV bezeichneten Angaben (siehe hierzu Kap. 3) werden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt;
- Nr. 11: entgegen § 15b Abs. 2 Satz 3 MaBV werden die Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen nicht 5 Jahre aufbewahrt (siehe hierzu Gewerbeordnung (ZertVerwV), Kap. 3.8.1);
- Nr. 11a: Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Abs. 3 Satz 1 MaBV (siehe hierzu Gewerbeordnung (ZertVerwV), Kap. 3.8.2)
dar.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV ordnet zwar auch die Geltung von § 18 Abs. 2 und 3 MaBV für die Wohnimmobilienverwalter an. Allerdings kommt diesen keine Praxisrelevanz zu, da sich Abs. 2 auf Handlungen im Bereich eines Reisegewerbes bezieht und Abs. 3 auf Handlungen in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes.
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