Versicherungspflichten nach § 15a MaBV

4.4.1 Versicherungsbestätigung

Nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine nach dem Gesetz vorgeschriebene Pflichtversicherung besteht. Diese Versicherungsbestätigung darf nach § 15a Abs. 1 MaBV zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als 3 Monate sein.

 
Praxis-Beispiel

Maßgeblicher 3-Monats-Zeitraum

Beantragt ein Verwalter zum 1.12.2022 die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, darf die Versicherungsbestätigung nicht vor dem 1.9.2022 datieren.

4.4.2 Anzeigepflicht

Nach § 15a Abs. 2 Satz 1 MaBV ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
  2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
  3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
 

Widerruf droht

Zwar nicht ausdrücklich geregelt, droht aber der Widerruf der Gewerbeerlaubnis, wenn im Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrags oder nicht (mehr) ausreichender Deckung nicht unverzüglich für anderweitigen, den Anforderungen des § 15 MaBV genügenden Versicherungsschutz gesorgt wird.

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