Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 461 C 10371/16)

 

Tenor

Endurteil

1. Das Versäummisurteil des Landgerichts München I vom 28.06.2017, Az. 14 S 288/17, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.526,84 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zur Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Räumung und Herausgabe einer von den Beklagten bei der Klägerin angemieteten Wohnung im Anwesen … in München.

In dem Anwesen wohnen auch die beiden Zeugen … und Hr. … wohnen. Am 16.02.2016 fand in der Wohnung der Beklagten, ein Polizeieinsatz statt, dessen Ursache zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist. Der Beklagte zu 1) wurde daraufhin vorübergehend in das Klinikum Haar gebracht.

Mit Schreiben vom 22.02.2016 kündigte die Klagepartei fristlos, hilfsweise ordentlich das Mietverhältnis mit den Beklagten. Zur Begründung wurde auf die Vorkommnisse am 16.02.2016 abgestellt.

Die Klägerin behauptet insoweit, dass am 16.02.2016 zum wiederholten Male Geschrei und Gejammer aus der Wohnung der Beklagten zu hören gewesenem. Daraufhin habe die Zeugin … auf den Fußboden geklopft, um auf die erhebliche Lärmbelästigung aufmerksam zu machen. Daraufhin habe der Beklagte zu 1) gegenüber der Zeugin … wörtlich und höchst aggressiv geäußert:

”Kommst Du runter, du Hure, ich mach dich tot,du Hure, ich bring dich um!”.

Des Weiteren habe der Beklagte zu 1) dann mit einem Samuraischwert den Türkranz von der Wohnungstüre der Zeugin … geschnitten. Ebenso habe der Beklagte zu 1) im Rahmen des folgenden Polizeieinsatzes gegenüber der Zeugin (…) … geäußert:

”Das wirst du mir büßen,”

Der Beklagte bestritt sämtliche Vorwürfe.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch die Zeugen … und … die Räumungsklage abgewiesen. Zwar sah es jedenfalls die verbalen Äußerungen des Beklagten nach der Beweisaufnahme als erwiesen an. Allerdings genüge dies noch nicht, um eine fristlose oder ordentliche Kündigung zu begründen. Die Äußerungen seien im Rahmen einer vorangegangenen Eskalation wegen des Klopfens durch die Zeugin … gefallen. Zudem sei die Drohung „Kommst Du runter, du Hure, ich mach dich tot” keine echte Bedrohung, da sie zum einen unter eine in der Hand der Zeugin … liegenden Bedingung, dem Herunterkommen, liege, und zum anderen die Bedrohung mit dem Tode eine Äußerung sei, die in der Regel nicht ernst genommen werde. Auch der Bezeichnung als „Hure” würde – ebenso wie den Bezeichnungen als „Arschloch” oder „Hurensohn” – kein individueller Beleidigungsinhalt mehr innewohnen, sondern sei Ausdruck einer allgemeinen Sprachverschiebung.

Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin mit der Berufung, in der sie im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass das vom Amtsgericht als erwiesen angesehene Verhalten in rechtlicher Hinsicht eine wirksame Kündigung und damit auch den Erfolg des Räumungsverlangens herbeiführen können müsse.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 28.06.2017 war die Beklagtenseite nicht anwaltlich vertreten. Auf Antrag der Klagepartei erging daraufhin am selben Tag unter dem Aktenzeichen 14 S 288/17 ein Versäummisurteil, kraft dessen das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt wurden (vgl. Bl. 125 ff. d.A.).

Mit (konkludentem) Einspruch vom 14.07.2017 beantragte die Beklagtenseite neben Prozesskostenhilfe und der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil das Versäumnisurteil aufzuheben und das klägeabweisende Urteil des Amtsgerichts aufrecht zu erhalten.

Die Klagepartei beantragt daher zuletzt in der Berufungsinstanz:

  1. Das Versäummisurteil vom 28.06.2017, Az. 14 S 288/17, wird aufrechterhalten.
  2. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagten beantragen:

  1. Das Versäumnisurteil vom 28.06.2017 wird aufgehoben.
  2. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.12.2016 wird aufrechterhalten.

Dabei vertrat die Beklagtenpartei im Wesentlichen die Rechtsauffassung, das selbst bei Zugrundelegung des amtsgerichtlich festgestellten Sachverhalts die verbalen Äußerungen des Beklagten nicht für eine fristlose oder eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausreichen würden. Zudem wurde noch ein Härtefalleinwand wegen der gesundheitlichen Situation des Beklagten zu 1) erhoben.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 03.08.2017 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen und darin – nochmals – seine Rechtsaufassung klargestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen dem Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündl...

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