Verfahrensgang

AG München (Entscheidung vom 28.08.2009; Aktenzeichen 481 C 388/09)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 28.8.2009 aufgehoben.

  • II.

    Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu 1) 4.573,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.1.2009 zu bezahlen.

  • III.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere 205,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.1.2009 zu bezahlen.

  • IV.

    Im übrigen wird die Klage ab- sowie die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgewiesen.

  • V.

    Die Berufung der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.

  • VI.

    Die Gerichtskosten beider Verfahrenszüge tragen die Klägerin zu 2) und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2) ebenfalls zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • VII.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VIII.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.573,59 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 540, Rdnr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 3 WEG handelt.

II.

Die gemäß §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweisen Erfolg. In bezug auf den Kläger zu 1) war das Urteil des Erstgerichts aufzuheben und der Klage in der Hauptsache stattzugeben; lediglich bezüglich der Zinsen war eine Teilabweisung veranlasst. Im übrigen war dagegen die Berufung zurückzuweisen. Der ursprünglich allein klagende Kläger zu 1) hat, gestützt auf den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.8.2008, offensichtlich in Prozessstandschaft für die WEG gehandelt. Zwar wird das materielle Recht, um das es im Prozess geht, nicht vom Prozessstandschafter übertragen; dieses steht schon während der Dauer der Prozessstandschaft ebenso wie nach deren Ende unverändert dem Rechtsinhaber zu. Der Prozessgegner ist jedoch vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaber als auch von seinem gewillkürten Prozessstandschafter - wie hier - mit einem Prozess überzogen zu werden, durch die Einrede der Rechtshängigkeit und nach rechtskräftigem Abschluss des Prozesses durch die Einrede der Rechtskraft geschützt. Nichts anderes gilt im Falle einer gewillkürten Parteierweiterung; neben der Klage des Prozessstandschafters ist im gleichen Prozess kein Raum für eine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs durch den Rechtsträger und umgekehrt (so ausdrücklich BGHZ, 123, 132 ff.; BGH, GRUR 1993, 34 ff.). Die Klage der Klägerin zu 2) war damit nach Erhebung der Klage durch den Prozessstandschafter nicht zulässig; ihre Berufung war zurückzuweisen.

Der Anspruch des Klägers zu 1) ist - unabhängig davon, ob der im nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgte tatsächliche Vortrag zum modifizierten Vertragsabschluss als verspätet zu bewerten ist (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 2) - gemäß § 280 Abs. 1 WEG jedenfalls begründet. Die hierfür erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie das Ingenieurbüro Blankenhagen ohne entsprechende Ermächtigung seitens der WEG beauftragt und dadurch die streitgegenständlichen Kosten verursacht hat. Darauf, ob das Büro Blankenhagen eine - wie die Beklagten vortragen - mehr als umfangreiche Baumaßnahme betreut hat und damit seine Entscheidung objektiv erforderlich war, kommt es nicht an. Eine Entlastung für 2006 als relevanten Zeitraum ist ebenfalls nicht erfolgt; dies wurde nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vom 2.7.2010 (Bl. 75/76 d.A.) klargestellt. Im einzelnen:

  • 1.

    Es ist anerkannt, dass es trotz der den Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG treffenden Verpflichtung Sache der Wohnungseigentümer, die hierüber durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, selbst ist, gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Demgegenüber beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters in diesem Zusammenhang darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen (Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 27, Rdnr. 36; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 27, Rdnr. 15; OLG Frankfurt, NZM 2010, 367; OLG Hamm, WE 1997, 354). Angesichts dieser geschilderten, anerkannten Kompetenzverteilung darf der Verwalter Dritte nur beauftragen und entsprechende Honorarkosten entstehen lassen, wenn hierzu eine entsprechende Ermächtigung durch die Eigentüme...

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