Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Urteil vom 28.05.2003; Aktenzeichen 8 C 41/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 28.05.2003 (Aktenzeichen: 8 C 41/03) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die in OG mit Dachgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus sechs Zimmern, einer Küche, zwei Bädern, einer Diele, einer Toilette, einem Keller, einer Garage, einer Terrasse und einem kleinen Balkon zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 30.6.2004 bewilligt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung aus Ziffer 1 dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR und ansonsten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss gelegenen, 175,26 qm großen Wohnung in Mannheim.

Der Kläger ist Eigentümer des Zwei-Familien-Hauses, in dem die von der Beklagten innegehaltene Wohnung gelegen ist und das er von seinem verstorbenen Vater erbte. Er selbst bewohnt die Wohnung im Erdgeschoss. Die Beklagte hatte mit Vertrag vom 22.05.1981 die Wohnung vom Vater des Klägers gemietet, jedoch schon seit November 1965 darin gewohnt. Die monatliche Miete beträgt derzeit 1.271,45 EUR. Die Beklagte bewohnt die Wohnung alleine.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2002, zugestellt durch den Gerichtsvollzieher am 30.01.2002, ließ der Kläger das Mietverhältnis gemäß § 573 a I BGB (Zweifamilienhausregelung), hilfsweise nach § 573 II Nr. 3 BGB (Verwertungskündigung) zum 31.01.2003 kündigen. Er gab zu letzterem an – und dies ist im Prozess unstreitig geblieben –, das Haus sei in hohem Maße instandsetzungsbedürftig, es solle daher abgerissen und durch ein modernes Sechs-Familien-Haus mit behindertengerechten Wohnungen und Tiefgaragen ersetzt werden. Die Instandsetzung des bestehenden Hauses könne der Kläger im Hinblick auf die zu erwartenden Mieteinnahmen nicht tragen. Eine Genehmigung nach Art. 6 § 1 MietRVerbG war der Kündigung nicht beigelegt und zuvor auch nicht eingeholt worden. Auf die Widerspruchsmöglichkeiten nach § 574 BGB und die dazu gehörige Frist wurde im Kündigungsschreiben hingewiesen.

Unter den Parteien wurde im nachfolgenden Schriftverkehr die Möglichkeit erörtert, dass die Beklagte in dem neu zu errichtenden Haus entweder eine Wohnung kaufen oder mieten könne. Zu einer Einigung kam es wegen unterschiedlicher finanzieller Vorstellungen aber nicht. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte dem Klägervertreter mit Schreiben vom 21.03.2002 mit, dass seiner Mandantin ganz überwiegend aus gesundheitlichen Erwägungen daran gelegen sei, die derzeitige Wohnung behalten zu können. Die mit einem Umzug verbundenen Einflüsse würden auf die Gesundheit seiner Mandantin negative Auswirkungen haben. Deshalb ließ die Beklagte dem Kläger vorschlagen, dass sie das Hausgrundstück eventuell käuflich erwerben könne.

Auf einen vom Kläger unterbreiteten Vergleichsvorschlag, nämlich die Wohnung zum 31.01.2003 gegen Zahlung einer Umzugsbeihilfe in Höhe einer Jahreskaltmiete und Erstattung der tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe von 2.000 EUR reagierte die Beklagte nicht. Die Beklagte hat die Wohnung nicht geräumt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die nach § 573 a BGB ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis beendet habe, da sich die Wohnung in einem Zwei-Familien-Haus befinde. Die Kündigung sei darüber hinaus auch mit der Hilfsbegründung gerechtfertigt, da die im Kündigungsschreiben genannten Gründe vorliegen. Die Beklagte habe der Kündigung nicht rechtzeitig widersprochen, der Inhalt des Schreibens vom 21.03.2002 sei nicht als Widerspruch zu werten. Im Übrigen stelle die Beendigung des Mietverhältnisses für die Beklagte keine unzumutbare Härte dar.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte war der Ansicht, der Kündigung mit Schreiben vom 21.03.2003 wirksam widersprochen zu haben. Sie hat geltendgemacht, ungeachtet der Wirksamkeit der Kündigung nach § 573 a Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zu haben, da sie in der Umgebung verwurzelt sei und auch nachteilige Folgen für ihre Gesundheit drohten, wenn sie umziehen müsse. Möglicherweise könne sich der Kläger auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berufen, allerdings habe die Beklagte ihm immer angeboten, das Haus zu einem fairen Preis abzukaufen. Der Kläger habe noch keine konkreten Schritte unternommen, um seine Pläne zu realisieren, weder eine Abriss- noch eine Baugenehmigung läge vor.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berechtigung...

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