Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Forderungen aus unerlaubter Handlung ist bei erfolgtem Schuldanerkenntnis durch Schuldner i.R.e. Insolvenzverfahrens irrelevant. Relevanz der Verjährung von ursprünglichen Forderungen aus unerlaubter Handlung bei erfolgtem Schuldanerkenntnis durch Schuldner i.R.e. Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

EGInsO Art. 103a; ZPO § 767; BGB §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.07.2011; Aktenzeichen IX ZA 11/11)

OLG Köln (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen 7 U 86/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2000 (75 IK 72/99) das Insolvenzverfahren eröffnet (Anl. K 1, Bl. Bl. 7 f. d. A.).

Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn W. Zu Gunsten des Herrn W wurden im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers am 21.07.2000 Forderungen über die Beträge von DM 265.000,00 und DM 108.342,21 angemeldet. Die angemeldeten Forderungen wurden durch die Treuhänderin anerkannt und vom Amtsgericht Köln geprüft und festgestellt. Eine Feststellung, dass es sich bei den angemeldeten Forderungen um Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Klägers handelt, erfolgte in der Insolvenztabelle nicht (Anl. K 2, Bl. 9 d. A.).

Der angemeldeten Forderung in Höhe von DM 265.000,00 lag ein durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 03.08.1995 tituliertes Schuldanerkenntnis des Klägers vom 18.05.1995 zugrunde (Anl. K 3 und K 4, Bl. 10 und 12 d. A.). Der Kläger hatte sich das Geld in den Jahren 1993 bis 1995 von Herrn W geliehen, um seine Spielsucht zu finanzieren, was dieser spätestens mit Abgabe des Schuldanerkenntnisses am 18.05.1995 erfuhr.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2008 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt (Anl. K 5, Bl. 13 d. A.).

Am 13.10.2009 wurde den Beklagten als Rechtsnachfolgern des bisherigen Gläubigers W zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle erteilt (Anl. K 6, Bl. 14 d. A.). Diese wurde dem Kläger am 17.11.2009 zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte dem Klägervertreter schriftlich mit, die Vollstreckung solle zunächst lediglich wegen eines Betrages in Höhe von EUR 10.000,00 eingeleitet werden (Anl. K 8, Bl. 18 d. A.).

Der Kläger meint, die Zwangsvollstreckung aus dem Auszug der Insolvenztabelle sei mit Hinblick auf die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung unzulässig. Die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung bewirke, dass der Schuldner von den im Insolvenzverfahren und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten Forderungen der Insolvenzgläubiger befreit werde. Die Forderung bestehe als unvollkommene Verbindlichkeit fort, sei aber nicht erzwingbar. Die Restschuldbefreiung umfasse auch die Forderungen der Beklagten. Aus der Insolvenztabelle ergebe sich nicht, dass es sich bei der festgestellten Forderung um eine solche aus unerlaubter Handlung handele, eine solche Feststellung enthalte die Insolvenztabelle nicht. Bestritten werde, dass die in der Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf einer unerlaubten Handlung des Klägers beruhe. Selbst wenn die durch Herrn W dem Kläger gewährten Darlehen durch unerlaubte Handlungen des Klägers veranlasst worden wären, wäre ein Anspruch aus unerlaubter Handlung bereits bei Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren verjährt gewesen. Angesichts der eingetretenen Verjährung könnten die Forderungen auch nicht als solche aus unerlaubter Handlung mehr zwangsweise geltend gemacht werden.

Der Kläger meint, er habe dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 18.05.1995 über den geschuldeten Betrag ein konstitutives Schuldanerkenntnis erteilt, die durch das Schuldanerkenntnis begründete Verbindlichkeit, welche zur Insolvenztabelle festgestellt worden sei, stelle einen neuen selbständigen Schuldgrund dar, so dass es sich bei der durch das Schuldanerkenntnis begründeten Forderung nicht um eine solche aus unerlaubter Handlung handele, mit der Folge, dass die begründete Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst worden sei. In der Insolvenztabelle sei die durch das Schuldanerkenntnis begründete Forderung tituliert worden. Der Vollstreckungsbescheid entfalte hinsichtlich des Rechtsgrundes des Zahlungsanspruches keine Feststellungswirkung mit der Folge, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch den Gläubiger nicht geführt werden könne.

Der Kläger beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderungen des Herrn W in die Insolvenztabelle des beim Amtsgerichts Köln – Insolvenzgericht – anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens – 75 IK 72/99 – in Höhe eines Betrages von ...

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