Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Entscheidung vom 09.09.2011; Aktenzeichen 2 C 270/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.09.2011 - 2 C 270/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • 5.

    Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 2.154,66 festgesetzt.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Gegenstand vorliegenden Berufungsverfahrens sind lediglich noch Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2007 (EUR 1.187,51) und 2008 (EUR 967,15). Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob die Beklagten fristgerecht Einwendungen erhoben haben.

Die Abrechnung für das Jahr 2007 wurde den Beklagten am 15.10.2008 übersandt Mit Schreiben vom 04.06.2009 korrigierte die Klägerin die Heizkosten- und Warmwasserabrechnung für das Abrechnungsjahr 2007 (Anlage B 5, Berufungsakte AS 31). Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 erstellte die Klägerin am 26.10.2009. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 19.02.2010 wurde von Beklagtenseite beanstandet, dass die Betriebskostenabrechnungen 2007 und 2008 nicht nachvollziehbar seien. Weiter wird darin um Erläuterung der Korrektur der Abrechnung für das Jahr 2007 gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 18.03.2010 wurde um weitere Aufklärung gebeten hinsichtlich der Positionen Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis. Schließlich wurde mit vorgerichtlichem Schreiben vom 20.05.2010 der Nachweis gefordert, ob in den Einzelpreisen Investitionskosten heraus gerechnet worden seien.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten seien mit Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Abrechnungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ausgeschlossen, da sie nicht binnen Jahresfrist erhoben worden seien. Das Anwaltsschreiben vom 18.03.2010 beinhalte keine konkreten Einwendungen. Formell seien die Abrechnungen nicht zu beanstanden, da sie den Vorgaben der Heizkostenverordnung entsprächen. Soweit die Richtigkeit der in den Nebenkostenabrechnungen zugrunde gelegten Gesamtkosten beanstandet worden sei, hätten die Beklagten von ihrem Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Gebrauch machen müssen. Soweit die Beklagten erstmals im Prozess die Umlagefähigkeit einzelner Kosten in Frage gestellt hätten, seien diese Einwendungen nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB erhoben worden.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hätten die Beklagten mit Schreiben vom 18.03.2010 innerhalb der Jahresfrist konkrete Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 erhoben, dass nämlich nicht nachprüfbar sei, ob in den Abrechnungen Positionen enthalten seien, die nach der Heizkostenverordnung nicht auf die Mieter umgelegt werden könnten. Verfahrensfehlerhaft habe das Amtsgericht auf den umfangreichen Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.08.2011 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet. Inzwischen sei in einem Rechtsstreit zwischen anderen Parteien zu den Betriebskostenabrechnungen der Klägerin ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Darin habe der Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin zwischen Modernisierungsmaßnahmen und Heizkosten nicht ordnungsgemäß getrennt habe; vielmehr Kosten doppelt auf die Mieter umgelegt worden seien. Die Klägerin habe nämlich zu Unrecht in den Nebenkostenabrechnungen Investitions- und Kapitalkostenanteile berücksichtigt, die jedoch bereits im Rahmen einer Modernisierungserhöhung auf die Mieter umgelegt worden seien. Schließlich habe die Klägerin gegen den Grundsatz verstoßen, dass Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen seien. Wie ein Sachverständigengutachten in einem Parallelfall ergeben habe, liege eine in den Heizkostenabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 nicht erfasste Rohrwärmabgabe vor, die in den Abrechnungen nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Vortrag sei nicht verspätet, da für die Beklagten erst mit Vorlage eines Sachverständigengutachtens vom 18.01.2012 das Problem der "Ein-Rohr-Heizung" erkennbar geworden sei.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz das amtsgerichtliche Urteil. Die Beklagten hätten vorgerichtlich innerhalb der Jahresfrist mit den Schreiben vom 19.02.2010, 18.03.2010 und 20.05.2010 konkrete Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Abrechnungen nicht erhoben. Einwendungen, die erstmals im Klageverfahren erhoben worden seien (Kostenverdoppelung, fehlende Umlagefähigkeit), seien jedenfalls verfristet. Neuer Vortrag im Berufungsverfahren sei nicht zuzulassen. Unabhängig davon werde bestritten, dass anlässlich der Modernisierungsmaßnahme getätigte Investitions- und Kapitalko...

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